T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1
treten


a) § 20 am 1. Januar 2007,

b) § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar 2006


in Kraft.


(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.


(3) (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2008)


(4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden



a) die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs zu § 9 mit
   einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats;

b) unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum
   Schluss eines Kalendervierteljahres;

c) die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) zu § 15 ohne Einhaltung einer Frist,
   frühestens jedoch zum 29. Februar 2016;


d) § 20 zum 31. Dezember eines jeden Jahres;

e) § 23 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats;

f) § 26 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres

 

g) § 12 (Bund) und § 13 (Bund) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist,
     jedoch nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2016;
     die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.

.

Protokollerklärung zu Absatz 4:

Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung
im Bereich der VKA gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12 (VKA),
13 (VKA) und der Anlage [Entgeltordnung (VKA)] vereinbaren
.


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