(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober
2005 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1
treten
a) § 20 am 1. Januar 2007,
b) § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c sowie § 27 am 1. Januar
2006
in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit
einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt
werden.
(3) (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2008)
(4) Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II einschließlich des Anhangs
zu § 9 mit
einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats;
b) unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 mit
einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalendervierteljahres;
c) die jeweiligen Anlagen A (Bund bzw. VKA) zu §
15 ohne Einhaltung einer Frist,
frühestens jedoch zum 29. Februar 2016;
d) § 20 zum 31. Dezember eines jeden Jahres;
e) § 23 Abs. 1 mit einer Frist von einem
Monat zum Schluss eines Kalendermonats;
f) § 26 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss eines Kalenderjahres
g)
§ 12 (Bund) und §
13 (Bund) jederzeit ohne Einhaltung einer Frist,
jedoch nur insgesamt, frühestens
zum 31. Dezember 2016;
die Nachwirkung dieser Vorschriften
wird ausgeschlossen.
.
Protokollerklärung
zu Absatz 4:
Die Tarifvertragsparteien
werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung
im Bereich der VKA gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§
12 (VKA),
13 (VKA) und der Anlage [Entgeltordnung
(VKA)] vereinbaren.
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