(1) 1Der/Die
Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge.
2Die Zeitzuschläge betragen
– auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
in
den Entgeltgruppen 1 bis 9 30
v. H.,
in
den Entgeltgruppen 10 bis 15 15
v. H.,
b) für Nachtarbeit 20
v. H.,
c) für Sonntagsarbeit 25
v. H.,
d) bei Feiertagsarbeit
-
ohne Freizeitausgleich 135
v. H.,
-
mit Freizeitausgleich 35
v. H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember
jeweils ab 6 Uhr 35
v. H.,
f) für Arbeit an Samstagen
von 13 bis 21 Uhr,
soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht-
oder
Schichtarbeit anfällt 20
v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der
Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
3Beim Zusammentreffen von
Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f
wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der/des Beschäftigten
können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10)
eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen,
die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen
Vomhundertsatz einer Stunde
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für
Überstunden als solche.
Protokollerklärung
zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe,
höchstens je-doch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung
zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders
ausgewiesen und bezeichnet werden.
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden
als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags
und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens
235 v. H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden
sind
und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb
des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2
festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden,
erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung
zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint,
die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung
zu § 6 anfallen,
es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3) 1Für
die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe
bezahlt.
2Sie beträgt für die Tage
Montag bis Freitag das Zweifache,
für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache
des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.
3Maßgebend für die Bemessung
der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag,
an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4Für die Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes
im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder
einzelnen Inanspruchnahme
einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten
jeweils auf eine volle Stunde gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen
nach Absatz 1 bezahlt.
5Wird die Arbeitsleistung
innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort
im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B.
in Form einer Auskunft)
oder mittels technischer Einrichtungen erbracht,
wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf
die nächste volle Stunde gerundet
und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen
nach Absatz 1 bezahlt.
6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend,
soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto
nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist.
7Satz 1 gilt nicht im Falle
einer stundenweisen Rufbereitschaft.
8Eine Rufbereitschaft im Sinne
von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft
von weniger als zwölf Stunden vor.
9In diesem Fall wird abweichend
von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft
12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle
gezahlt.
Protokollerklärung
zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale
gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(4) 1Das
Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich
– für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene -
geregelt.
2Bis zum In-Kraft-Treten einer
Regelung nach Satz 1
gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle
am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(5) 1Beschäftigte,
die ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro
monatlich.
2Beschäftigte, die nicht ständig
Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro
pro Stunde.
(6) 1Beschäftigte,
die ständig Schichtarbeit leisten,
erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich.
2Beschäftigte, die nicht ständig
Schichtarbeit leisten,
erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro
Stunde.
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