T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

 

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für

 

a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,

 

b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA
     im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
     im Tarifgebiet Ost    durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

 

2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen
in die Arbeitszeit eingerechnet.
3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage,
aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

 

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten,
die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben,
ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

 

(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen,
wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember
unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt.

2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen,
ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag,
sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen,
um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

 

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten,
die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und
deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

 

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann
auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung

im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG
von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

 

Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen
die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

 

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit
sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung -
zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

 

(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden.
2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

 

(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr
eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

 

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

 

(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet,
kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag
- für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene -
getroffen werden,
wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt
und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

 

Protokollerklärung zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich.
Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

 

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