(1) 1Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht,
bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines
Monats
erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.
2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten sind Arbeitsschichten,
die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit
um mindestens zwei Stunden
in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet
wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit
an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten,
um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft
leisten Beschäftigte,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten,
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2Rufbereitschaft wird nicht
dadurch ausgeschlossen,
dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet
sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr
und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden,
die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
hinaus
bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers
geleisteten Arbeitsstunden,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 6 Abs. 1 Satz 1)
für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen
und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen
werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden
Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung
eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6
über 45 Stunden
oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung
einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7
außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht-
oder Schichtarbeit
über die im Schichtplan festgelegten täglichen
Arbeitsstunden
einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitsstunden,
die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus
nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
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