T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt II

Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit
 

 

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,
bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats
erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.
2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

 

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden
in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

 

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten,
um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

 

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten,
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

 

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

 

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden,
die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus
bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

 

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1)
für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen
und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

 

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

 

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden
   oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

 

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

 

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit
   über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
   einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden,
   die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus
   nicht ausgeglichen werden,

 

angeordnet worden sind.

 

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