T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 20 Jahressonderzahlung

 

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

 

(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten,
für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,

 

in den Entgeltgruppen 1 bis 8                      90 v. H.,

in den Entgeltgruppen 9 bis 12                    80 v. H. und

in den Entgeltgruppen 13 bis 15                  60 v. H.

 

des der/dem Beschäftigten
in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts;
unberücksichtigt bleiben hierbei
das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.


2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat,
tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes
während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird,
bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang
am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt;
dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden,
werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert,
durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt
und sodann mit 30,67 multipliziert.
3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen
Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat,
in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

 

(3) Für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung
75 v. H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen.

 

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat,
in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

 

1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

 

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst,
    wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet
   und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

 

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,

 

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
    bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
    wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
   

 

2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde
    oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds
    ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

 

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

 

(6) 1Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann,
wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet.
2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2
die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

(6.1) 1Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann,
wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet.
2Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat,
tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach § 20 Abs. 2
der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe,
dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt
und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz