(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis
stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) 1Die
Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten,
für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in
den Entgeltgruppen 1 bis 8 90
v. H.,
in
den Entgeltgruppen 9 bis 12 80
v. H. und
in
den Entgeltgruppen 13 bis 15 60
v. H.
des der/dem Beschäftigten
in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich
gezahlten monatlichen Entgelts;
unberücksichtigt bleiben hierbei
das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
2Der Bemessungssatz bestimmt
sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
3Bei Beschäftigten, deren
Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat,
tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat
des Arbeitsverhältnisses.
4In den Fällen, in denen im
Kalenderjahr der Geburt des Kindes
während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt wird,
bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang
am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung
zu Absatz 2:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten
monatlichen Entgelts
werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch
drei geteilt;
dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs.
2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage
Entgelt gezahlt worden,
werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert,
durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt
und sodann mit 30,67 multipliziert.
3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt
worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger
als 30 Kalendertagen
Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat,
in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(3) Für Beschäftigte,
für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die
Jahressonderzahlung
75 v. H. der dort genannten Vomhundertsätze betragen.
(4) 1Der
Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel
für jeden Kalendermonat,
in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung
des Entgelts nach § 21 haben.
2Die Verminderung unterbleibt
für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt
erhalten haben wegen
a) Ableistung von
Grundwehrdienst oder Zivildienst,
wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet
und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen
haben,
b) Beschäftigungsverboten
nach §
3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme
der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz
bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem
das Kind geboren ist,
wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit
Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss
gezahlt wurde
oder nur wegen der Höhe des zustehenden
Krankengelds
ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden
ist.
(5) 1Die
Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November
ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung
kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(6) 1Beschäftigte,
die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben,
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann,
wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember
endet.
2In diesem Falle treten an
die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2
die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(6.1) 1Beschäftigte
erhalten die Jahressonderzahlung auch dann,
wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet.
2Bei Beschäftigten, deren
Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat,
tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach § 20 Abs. 2
der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der
Maßgabe,
dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt
und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.
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