T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

 

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt
auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden
letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.
3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.

 

Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3

 

1. 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung
   nach Satz 2 sind Kalendermonate,
   in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
   2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden,
   sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
   zugrunde zu legen.
   3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung
   liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.

 

2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung
   der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65
   aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile,
   die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben.
   2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
   3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit
   ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
   4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen,
   bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge
   bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.

 

3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,
   ist die/der Beschäftigte so zu stellen,
   als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.

 

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