1In den
Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3
Satz 1, § 22 Abs. 1, §
26, § 27 und § 29
werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2Die nicht in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt
auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung
vorhergehenden
letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.
3Ausgenommen hiervon sind
das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit),
Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen
nach § 23 Abs. 2 und 3.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3
1.
1Volle Kalendermonate im
Sinne der Durchschnittsberechnung
nach Satz 2 sind Kalendermonate,
in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis
bestanden hat.
2Hat das
Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden,
sind die vollen Kalendermonate, in denen das
Arbeitsverhältnis bestanden hat,
zugrunde zu legen.
3Bei Änderungen
der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung
liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2.
1Der Tagesdurchschnitt nach
Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf
fünf Tage 1/65
aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile,
die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben.
2Maßgebend
ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3Bei einer
abweichenden Verteilung der Arbeitszeit
ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1
und 2 zu ermitteln.
4Sofern
während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände
vorlagen,
bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis
der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge
bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz
2 unberücksichtigt.
3.
Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung
ein,
ist die/der Beschäftigte so zu stellen,
als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn
des Berechnungszeitraums eingetreten.
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