T V ö D |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt IV | Urlaub und Arbeitsbefreiung |
§ 27 | Zusatzurlaub |
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit
nach § 7 Abs. 1
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht-
oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter)
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit
und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA
(4) 1Zusatzurlaub
nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung
zu den Absätzen 1 und 2: 1Der
Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten
Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr,
sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. 2Für
die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige
Schichtarbeit vorliegt,
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