(1) 1Beschäftigte
haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21).
2Bei Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
3Bei einer anderen Verteilung
der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
4Verbleibt bei der Berechnung
des Urlaubs ein Bruchteil,
der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen
vollen Urlaubstag aufgerundet;
Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
5Der Erholungsurlaub muss
im laufenden Kalenderjahr gewährt
und kann auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung
zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden;
dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit
folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub
in den ersten drei Monaten
des folgenden Kalenderjahres angetreten
werden.
Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit
oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen
nicht bis zum 31. März angetreten werden,
ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im
Laufe eines Jahres,
erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub
für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses
ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach
Absatz 1;
§ 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert
sich die Dauer des Erholungsurlaubs
einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs
für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende
Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt
gezahlt.
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