T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

 

(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat,
soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto
innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember,
gilt der vorhergehende Werktag,
fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vor-hergehende Werktag als Zahltag.
4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind,
sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats,
der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

 

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

 

1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie
    bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der
    Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit,
    so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.


2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen,
    können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres

    den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.

 

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,
erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile
in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

 

(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,

der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt,
wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde
der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts
sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt.
3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils
sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
(§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.

 

(4) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen
ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden;
ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.

 

(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.

 

(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile
(z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.

 

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