(1) 1Bemessungszeitraum
für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile
ist der Kalendermonat,
soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt
ist.
2Die Zahlung erfolgt am letzten
Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat
auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto
innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
3Fällt der Zahltag auf einen
Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember,
gilt der vorhergehende Werktag,
fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vor-hergehende Werktag
als Zahltag.
4Entgeltbestandteile, die
nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind,
sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind
am Zahltag des zweiten Kalendermonats,
der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1.
Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie
bzw. kostengünstigere Überweisung in einen
anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erforderlichen Angaben
nicht rechtzeitig mit,
so tragen sie die dadurch entstehenden
zusätzlichen Überweisungskosten.
2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für
den laufenden Monat zahlen,
können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres
den
Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1
Satz 1 verschieben.
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich
etwas anderes geregelt ist,
erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§
15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile
in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit
an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
entspricht.
(3) 1Besteht
der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
2Besteht nur für einen Teil
eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt,
wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche
Arbeitsstunde
der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts
sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
gezahlt.
3Zur Ermittlung des auf eine
Stunde entfallenden Anteils
sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
(§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen)
zu teilen.
(4) 1Ergibt
sich bei der Berechnung von Beträgen
ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden;
ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
2Zwischenrechnungen werden
jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
3Jeder Entgeltbestandteil
ist einzeln zu runden.
(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage
im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt
zustehende Entgeltbestandteile
(z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.
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