(1) 1Die/Der
Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. '
2Die Höhe bestimmt sich nach
der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist,
und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
(2) 1Alle
Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage
A (Bund).
2Die Beschäftigten der Mitglieder
eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage
A (VKA).
(3) 1Im
Rahmen von landesbezirklichen
bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen
können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing
und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen
in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle
bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2Die Untergrenze muss im Rahmen
der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3Die Umsetzung erfolgt durch
Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.
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