T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 15 Tabellenentgelt

 

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. '
2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist,
und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

(2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund).
2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA).

 

(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen
bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen
können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing
und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen
in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle
bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarifvertrag.

 

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