T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

 

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an der Arbeitsleistung verhindert,
ohne dass sie ein Verschulden trifft,
erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21.
2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung
in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit,
für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden,
einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.
2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21
(mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1);
bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten
ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen.
3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen
und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind,
ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz,
der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld
entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.

 

(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)

 

von mehr als einem Jahr           längstens bis zum Ende der 13. Woche und

 

von mehr als drei Jahren           längstens bis zum Ende der 39. Woche

 

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit,
die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

 

(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt;
§ 8 EFZG bleibt unberührt.
2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt,
von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung
auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten,
die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.
3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2
insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden;
bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens
der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen
gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2;
die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags,
der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge
im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen,
es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids
schuldhaft verspätet mitgeteilt.

 

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