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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V | Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 34 | Kündigung des Arbeitsverhältnisses |
(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das
40. Lebensjahr vollendet haben 2Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber
im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs
gemäß § 28, es sei denn, 3Wechseln
Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
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