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Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
 

(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.

2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

 

bis zu einem Jahr                             ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr                     6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren                    3 Monate,

von mindestens 8 Jahren                    4 Monate,

von mindestens 10 Jahren                  5 Monate,

von mindestens 12 Jahren                  6 Monate

 

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

 

(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.

 

(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit,
auch wenn sie unterbrochen ist.

2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn,
der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich
ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern,
die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden,
werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.

4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

 

 

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