(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher
Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist
und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit,
gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können,
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach
§
21 nur insoweit,
als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts
geltend machen können.
2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger.
3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber
abzuführen.
(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden
Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts
nach §
21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
2In begründeten Fällen kann bei Verzicht
auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt
werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es gestatten.
Protokollerklärung
zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen" können auch solche Anlässe
gehören,
für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung
besteht
(z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
(4) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten
Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände,
der Landesbezirksvorstände,
der Landesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachgruppenvorstände
sowie des Gewerkschaftsrates
bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender
Gewerkschaften
auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu
acht Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung des Entgelts nach §
21 erteilt werden,
sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit
dem Bund und der VKA oder ihrer Mitgliedverbände
kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21
ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur
Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz
sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern
kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Entgelts nach §
21 gewährt werden,
sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen. |