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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 12 (Bund) | Eingruppierung |
(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2Die/Der
Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe,
(2) 1Die/Der
Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte
auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Entgeltgruppe, 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,
4Werden
in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, 5Ist in
einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches
Maß bestimmt, 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungen zu Absatz 2:
1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang
ist als solcher zu bewerten
2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
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