1.1
Zentrale Eingruppierungsgrundsätze
In den bisher nicht
besetzten §§ 12 und 13 (Bund) TVöD werden für den Bund
die neuen zentralen Eingruppierungsgrundsätze geregelt.
Inhaltlich entsprechen sie den früheren Regelungen der §§ 22 und
23 BAT.
Deswegen können bei Eingruppierungen weiterhin
die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze herangezogen
werden.
Insbesondere der Grundsatz der Tarifautomatik gilt unverändert.
Die Eingruppierung ergibt sich also - ohne dass ein weiterer Akt
des Arbeitgebers erforderlich wäre -
weiterhin unmittelbar aus der nicht nur vorübergehend auszuübenden,
d. h. der vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeit (§ 12 [Bund] Abs.
2 Satz 1 TVöD).
Maßgeblich bleiben weiterhin grundsätzlich die gesamte Tätigkeit
und der „Hälfte-Grundsatz“
(§ 12 [Bund] Abs. 2 Satz 2 TVöD).
Es kommt damit weiterhin darauf an, ob mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
anfallen,
die die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer
Entgeltgruppe erfüllen.
Zeitliche Anteile für Arbeitsvorgänge, die derselben Entgeltgruppe
zuzuordnen sind,
sind - wie bisher - zusammenzurechnen.
Damit kommt es für
die Eingruppierung der ehemaligen Angestelltentätigkeiten
weiterhin auf die Bildung von Arbeitsvorgängen für die Bewertung
der Tätigkeiten an.
Zum ersten Mal gilt dies auch für die ehemaligen Arbeitertätigkeiten.
Arbeitsvorgänge sind in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 (Bund)
Abs. 2 TVöD in gleicher Weise wie im BAT definiert.
Lediglich die in der Protokollerklärung in einem Klammerzusatz
genannten Beispiele für Arbeitsvorgänge
sind geringfügig ergänzt bzw. aktualisiert worden.
Ein aktualisierter
Vordruck für die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung
wird in einem gesonderten Rundschreiben bekanntgegeben.
1.2
Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen
Ich bin im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen bei
●
- der einseitigen Korrektur einer Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber
●
- dem Abschluss von Änderungsvereinbarungen zu Arbeitsverträgen
oder
●
- dem Ausspruch von Änderungskündigungen
zur Korrektur tarifwidriger
Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2014
zur Abmilderung der damit verbundenen Belastungen für die betroffenen
Beschäftigten
mit den folgenden Maßnahmen einverstanden,
sofern diese Fälle nicht bereits von tariflichen oder übertariflichen
Regelungen zur Entgeltsicherung
(z. B. § 6 Rationalisierungsschutz-Tarifverträge) erfasst werden:
Vom Beginn des Monats
an, in dem die Veränderung wirksam wird
(vgl. § 17 Absatz 5 Satz 5 TVöD in der ab 1. März 2014 geltenden
Fassung
bzw. § 17 Absatz 4 Satz 6 TVöD in der bis 28. Februar 2014 geltenden
Fassung),
kann neben dem tarifgerechten Entgelt eine persönliche Zulage in
Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen dem tarifwidrigen und dem tarifgerechten Tabellenentgelt
gezahlt werden.
Auf eine Rückforderung des zu viel gezahlten Entgelts kann verzichtet
werden.
Auf die persönliche
Zulage werden Entgelterhöhungen aufgrund
a)
von Höhergruppierungen,
b)
der Zahlung von Entgeltgruppenzulagen,
c) des Erreichens einer höheren Stufe innerhalb der Entgeltgruppe
oder
d) allgemeiner Entgelterhöhungen
in vollem Umfang angerechnet.
Die persönliche Zulage
entfällt, wenn die oder der Beschäftigte
die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe
ablehnt.
Die oben genannten
Anrechnungsregelungen gelten ab dem 1. Januar 2014
auch für persönliche Zulagen aufgrund der Korrektur einer tarifwidrigen
Eingruppierung,
die aufgrund der bisherigen übertariflichen Regelungen (
Rundschreiben vom 12. Februar 1997, vom 1. September 1998 – Az.:
D II 4 – 220 218/1
und Ziffer 3.1 vom 22. Juli 2010 – D 5 – 220 210 – 2/17)
vor dem 1. Januar 2014 gezahlt worden sind (Bestandsfälle).
Die früheren übertariflichen Regelungen in den zuvor genannten
Rundschreiben
sind mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben.
Siehe hierzu Teil A Ziffer 1.2.
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