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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt III | Eingruppierung und Entgelt |
§ 13 (Bund) | Eingruppierung in besonderen Fällen |
(1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit
(§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend
derart geändert, 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß.
(2) 1Ist
die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Arbeitsbefreiung, Vorbereitung auf eine Fachprüfung 2Bei einer
längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen
Gründen
(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der
sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen,
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