(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend
eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung
entspricht,
und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt,
erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage
rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für
den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene -
wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden
Tätigkeiten aufführt, bestimmt,
dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage
bereits erfüllt ist,
wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage
angedauert hat
und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch
genommen worden ist.
(3) 1Die
persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte,
die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind,
aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,
das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis
3 im Bereich der VKA und
nach § 17 Abs. 5 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte
des Bundes ergeben hätte.
2Für Beschäftigte,
die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind,
beträgt die Zulage 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts
der/des Beschäftigten.
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