T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

 

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht,
und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt,
erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage
rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

 

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene -
wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt,
dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist,
wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat
und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

 

(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte,
die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind,
aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt,
das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung

nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 im Bereich der VKA und
nach § 17 Abs. 5 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte.

2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind,
beträgt die Zulage 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.

 

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz