T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

 

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird,
das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

 

(2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen,
kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen.
4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten
gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig.
5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt;
sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören.
6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18)
und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander
und dienen unterschiedlichen Zielen.
2Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen,
ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung
über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.

 

(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1
und des § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

 

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

 

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

 

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

 

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
    schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

 

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

 

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

 

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren,

die nicht von Satz 1 erfasst werden,
und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich,
werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren,
erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht,
jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung;
die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.
4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

 

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe

werden die Beschäftigten im Bereich der VKA derjenigen Stufe zugeordnet,
in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten,

mindestens jedoch der Stufe 2.
2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt
und dem Tabellenentgelt nach Satz 1

 

- in den Entgeltgruppen 1 bis 8
   - vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 weniger als 51,75 Euro,
   - vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 weniger als 52,47 Euro,
   - vom 1. August 2013 bis 28. Februar 2014 weniger als 53,20 Euro,
  - vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 weniger als 54,96 Euro,

   - ab 1. März 2015 weniger als 56,28 Euro

 

- in den Entgeltgruppen 9 bis 15
   - vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 weniger als 82,80 Euro,
   - vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 weniger als 83,96 Euro,
   - vom 1. August 2013 bis 28. Februar 2014 weniger als 85,14 Euro,

   - vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 weniger als 87,95 Euro,

   - ab 1. März  2015 weniger als 90,06 Euro,

 

so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit
anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.
3Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere,
sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert,
ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen;
Satz 2 gilt mit der Maßgabe,
dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist,
in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird.
4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.
5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe
ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird,
das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe
der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.

 

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

 

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Satz 3 gilt bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (Entgeltordnung)
nicht für Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1,
wenn sie von der Entgeltgruppe 3 in die Entgeltgruppe 5
oder von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden.

 

(5) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen Stufe zugeordnet,
die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2.

2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.

3Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 6 einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 in eine der Entgeltgruppen 9a bis 15

werden die Beschäftigten der Stufe 5 zugeordnet.

4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen;
die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet.

5Die/Der Beschäftigte erhält das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an,

in dem die Veränderung wirksam wird.

 

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