(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf
Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen.
(2) 1Bei
Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15
werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet.
2Etwas anderes gilt nur, wenn
eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis
zum Bund vorliegt;
in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der
Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung
aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund.
Protokollerklärung
zu Absatz 2 Satz 2:
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen Ende des
vorherigen
und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund
ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt;
bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe
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verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(3) 1Bei
Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8
werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2Verfügt die/der Beschäftige
über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren,
erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel
eine Zuordnung zur Stufe 3.
3Ansonsten wird die/der Beschäftigte
bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr
der Stufe 2 zugeordnet.
4Unabhängig davon kann der
Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit
ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen
zu den Absätzen 2 und 3:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in
der übertragenen
oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden
Tätigkeit.
2.
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten
des öffentlichen Dienstes (TVPöD)
vom 27. Oktober 2009
gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem
Anschluss an ein Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und
4) oder zu einem Arbeitgeber,
der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet,
kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe
bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden;
Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste
Stufe
- von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß §
17 Abs. 2 -
nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
-
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
-
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen
2 bis 8.
(5) 1Die
Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2Einstellungen erfolgen zwingend
in der Stufe 2 (Eingangsstufe).
3Die jeweils nächste Stufe
wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht;
§ 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
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