2.
§ 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD – Streichung abweichende Stufen/Stufenlaufzeiten
Die frühere Unterteilung
der Entgeltgruppe 9 in eine
sog. „große Entgeltgruppe 9“ mit regulären Stufenlaufzeiten und
in eine
sog. „kleine Entgeltgruppe 9“ mit verlängerten Stufenlaufzeiten
und der Endstufe 4 (statt der regulären Endstufe 5)
sowie die Beschränkung auf die Endstufe 5 in den Entgeltgruppen
2 und 3,
die für einzelne Beschäftigtengruppen bestanden, sind entfallen.
Die diesbezüglichen Regelungen in § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD
einschließlich des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD sind zum 1. Januar
2014 aufgehoben worden.
Für alle Entgeltgruppen der Entgelttabelle – Anlage A (Bund) TVöD
–
gelten nunmehr einheitlich die regulären Stufenlaufzeiten nach
§ 16 (Bund) Abs. 4 TVöD
und keine gesonderten Endstufen mehr.
Besonderheiten bei der Stufenlaufzeit und der Eingangs- bzw. Endstufe
gelten lediglich weiterhin für die Entgeltgruppe 1 (gemäß dem unveränderten
§ 16 (Bund) Abs. 5 TVöD)
und für die Beschäftigten im Pflegedienst mit einem Tabellenentgelt
nach Anlage E (Bund) zum TVöD-BT-V;
siehe Ziffer 6.3. Im Übrigen siehe Ziffer 5 (neue Entgeltgruppen
9a und 9b)
sowie Teil D Ziffer 1.3.6 (Wegfall Beschränkung auf Endstufe 5
in den Entgeltgruppen 2 und 3).
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