TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
B Änderungen TVöD und TVöD BT-V
2 § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD - Streichung abweichende Stufen / Stufenlaufzeiten

 

2. § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD – Streichung abweichende Stufen/Stufenlaufzeiten

 

Die frühere Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine
sog. „große Entgeltgruppe 9“ mit regulären Stufenlaufzeiten und in eine
sog. „kleine Entgeltgruppe 9“ mit verlängerten Stufenlaufzeiten und der Endstufe 4 (statt der regulären Endstufe 5)
sowie die Beschränkung auf die Endstufe 5 in den Entgeltgruppen 2 und 3,
die für einzelne Beschäftigtengruppen bestanden, sind entfallen.
Die diesbezüglichen Regelungen in § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD
einschließlich des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD sind zum 1. Januar 2014 aufgehoben worden.
Für alle Entgeltgruppen der Entgelttabelle – Anlage A (Bund) TVöD –
gelten nunmehr einheitlich die regulären Stufenlaufzeiten nach § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD
und keine gesonderten Endstufen mehr.
Besonderheiten bei der Stufenlaufzeit und der Eingangs- bzw. Endstufe
gelten lediglich weiterhin für die Entgeltgruppe 1 (gemäß dem unveränderten § 16 (Bund) Abs. 5 TVöD)
und für die Beschäftigten im Pflegedienst mit einem Tabellenentgelt nach Anlage E (Bund) zum TVöD-BT-V;
siehe Ziffer 6.3. Im Übrigen siehe Ziffer 5 (neue Entgeltgruppen 9a und 9b)
sowie Teil D Ziffer 1.3.6 (Wegfall Beschränkung auf Endstufe 5 in den Entgeltgruppen 2 und 3).

 

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