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		 § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD – Streichung abweichende Stufen/Stufenlaufzeiten   Die frühere Unterteilung 
		 der Entgeltgruppe 9 in eine sog. „große Entgeltgruppe 9“ mit regulären Stufenlaufzeiten und 
		 in eine
 sog. „kleine Entgeltgruppe 9“ mit verlängerten Stufenlaufzeiten 
		 und der Endstufe 4 (statt der regulären Endstufe 5)
 sowie die Beschränkung auf die Endstufe 5 in den Entgeltgruppen 
		 2 und 3,
 die für einzelne Beschäftigtengruppen bestanden, sind entfallen.
 Die diesbezüglichen Regelungen in § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD
 einschließlich des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD sind zum 1. Januar 
		 2014 aufgehoben worden.
 Für alle Entgeltgruppen der Entgelttabelle – Anlage A (Bund) TVöD 
		 –
 gelten nunmehr einheitlich die regulären Stufenlaufzeiten nach 
		 § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD
 und keine gesonderten Endstufen mehr.
 Besonderheiten bei der Stufenlaufzeit und der Eingangs- bzw. Endstufe
 gelten lediglich weiterhin für die Entgeltgruppe 1 (gemäß dem unveränderten 
		 § 16 (Bund) Abs. 5 TVöD)
 und für die Beschäftigten im Pflegedienst mit einem Tabellenentgelt 
		 nach Anlage E (Bund) zum TVöD-BT-V;
 siehe Ziffer 6.3. Im Übrigen siehe Ziffer 5 (neue Entgeltgruppen 
		 9a und 9b)
 sowie Teil D Ziffer 1.3.6 (Wegfall Beschränkung auf Endstufe 5 
		 in den Entgeltgruppen 2 und 3).
   
  
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