(1) 1Die
Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
2Die Abweichungen von Satz
1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(2) 1Bei
Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2Verfügt die/der Beschäftigte
über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,
erfolgt die Einstellung in die Stufe 2;
verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
drei Jahren,
erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel
eine Zuordnung zur Stufe 3
.
3Unabhängig davon kann der
Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs
Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit
ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
(2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem
Anschluss an ein Arbeitsverhältnis
im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und
4) oder zu einem Arbeitgeber,
der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet,
kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe
bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigt werden;
Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Protokollerklärung
zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten
des öffentlichen Dienstes (TVPöD)
vom 27. Oktober 2009
gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3) 1Die
Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe
- von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß §
17 Abs. 2 -
nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb
derselben Entgeltgruppe
bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
-
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
-
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
-
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
-
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
-
Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
2Die Abweichungen
von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (VKA)
geregelt.
(4) 1Die
Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen.
2Einstellungen erfolgen in
der Stufe 2 (Eingangsstufe).
3Die jeweils nächste Stufe
wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht;
§ 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
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