Besondere Stufenregelungen
für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (VKA)
I.
(1) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1
Satz 1 ist Endstufe
a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen,
- Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen nach Aufstieg aus X,
- Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem
Aufstieg nach 1a,
- Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,
c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen-nach Aufstieg aus Vc,
- Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg
aus VIb (Lehrkräfte),
d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 2
werden Beschäftigte mit Tätigkeiten
entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O/BAT-Ostdeutsche
Sparkassen
mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.
(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3
Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in
Stufe 3 bei
Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O
erreicht.
b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in
Stufe 4 bei
Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Vb BAT/BAT-O/BAT-
Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb
und der Vergütungs-
gruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
nach Aufstieg aus Vc erreicht.
II.
(1) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten
im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Eingangsstufe
a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII
- Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX
- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9
b)
b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten
entsprechend
- Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII
- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI
- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X
- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
- Kr. VII ohne Aufstieg
- Kr. VI ohne Aufstieg
c) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI
- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem
Aufstieg nach Kr. VI
- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va
(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten
im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und
9 bis 11
die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI
- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X
- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
- Kr. VII ohne Aufstieg
- Kr. VI ohne Aufstieg
- Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V
(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten
im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a) in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach
zwei Jahren in Stufe 3 und
die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4
bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
b) in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in
Stufe 3 und
die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4
bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
c) in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in
Stufe 3 und
die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4
bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
d) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in
Stufe 5
bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,
e) in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren
in Stufe 4
bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII,
f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in
Stufe 3
und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe
4
bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen
Kr. VI
mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren
in Stufe 3
und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe
4
bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe
Kr. VI ohne Aufstieg
erreicht.
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