T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 16 Anhang (VKA) Stufen der Entgelttabelle

 

Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (VKA)

I.

(1) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe

a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen,
    - Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus X,
    - Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,
    - Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,

b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,

c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb,
    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen-nach Aufstieg aus Vc,
    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),

d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.


(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 2 werden Beschäftigte mit Tätigkeiten
entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/ BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen
mit ausstehendem Aufstieg nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.


(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 bei
   Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.

b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei
   Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-
   Ostdeutsche Sparkassen ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungs-
   gruppe Vb BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen nach Aufstieg aus Vc erreicht.



II.

(1) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Eingangsstufe

a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII
    - Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX
    - Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b)

b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII
    - Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI
    - Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X
    - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
    - Kr. VII ohne Aufstieg
    - Kr. VI ohne Aufstieg

c) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI
    - Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI
    - Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va


(2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11
die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
    - Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI
    - Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X
    - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
    - Kr. VII ohne Aufstieg
    - Kr. VI ohne Aufstieg
    - Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V


(3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst
(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

 

a) in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
   die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4
   bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,

b) in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
   die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4
   bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,

c) in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und
   die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4
   bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,

d) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5
   bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,

e) in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4
   bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII,

f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3
   und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4
   bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI
   mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,

g) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3
   und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4
   bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VI ohne Aufstieg

 

erreicht. 

 

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