TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
B Änderungen TVöD und TVöD BT-V
3 § 17 Abs. 5 TVöD - Stufengleiche Höhergruppierung ab 1. März 2014

 

3.1 Änderungen der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen

 

Am 1. März 2014 tritt für den Bereich des Bundes die Neuregelung des § 17 Abs. 5 TVöD
zur stufengleichen Höhergruppierung in Kraft.
Sie ersetzt die bisherigen Regelungen zur betragsmäßigen Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 TVöD.
Ab diesem Zeitpunkt werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung
in eine höhere Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet,
die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 6 (Endstufe) einer der Entgeltgruppen 1 bis 8
in eine der Entgeltgruppen 9a bis 15 werden die Beschäftigten der Stufe 5 zugeordnet.
Wie bisher werden die Beschäftigten mindestens jedoch der Stufe 2 zugeordnet;
d. h. dass Beschäftigte der Stufe 1 in der höheren Entgeltgruppe nicht ebenfalls der Stufe 1,
sondern der Stufe 2 zugeordnet werden.
Die Zuordnung zur gleichen Stufe in der höheren Entgeltgruppe gilt auch bei Höhergruppierungen
über mehr als eine Entgeltgruppe.
Bei Höhergruppierungen auf Antrag (aufgrund der Entgeltordnung) gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
erfolgt die Stufenzuordnung ohne Ausnahme noch betragsmäßig nach § 17 Abs. 4 TVöD
in der bis zum 28. Februar 2014 auch für den Bund geltenden Fassung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund;
vgl. Teil E Ziffer 1.4.3.1).
Bereits vor dem Stichtag 1. März 2014 erfolgte betragsmäßige Stufenzuordnungen
nach § 17 Abs. 4 TVöD werden durch die Neuregelung nicht berührt.

 

Beispiel 1:

Einem Beschäftigten in der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 (2.694,64 € Stand 1. Januar 2014)
werden am 1. Juli 2014 Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 übertragen,
und zwar außerhalb einer Höhergruppierung auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Er wird daraufhin am 1. Juli 2014 nach Entgeltgruppe 7 höhergruppiert.
 

Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 17 Abs. 5 Satz 1 TVöD.
Sie erfolgt stufengleich in die Entgeltgruppe 7 Stufe 6 (2.798,50 € Stand 1. Januar 2014).
Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 103,86 €.
Bei der früher geltenden betragsmäßigen Stufenzuordnung wäre er der
Entgeltgruppe 7 Stufe 5 zugeordnet worden (2.717,71 € Stand 1. Januar 2014),
hätte wegen des niedrigen Höhergruppierungsgewinns einen Garantiebetrag von 53,20 €
(Stand 1. Januar 2014) erhalten und hätte erst nach Ablauf der fünfjährigen Stufenlaufzeit
die Stufe 6 erreicht.

 

Unverändert gilt, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe
mit dem Tag der Höhergruppierung von Neuem beginnt (§ 17 Abs. 5 Satz 2 TVöD).
Neu ist die bisher nur übertariflich geregelte Vorschrift in § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD
zur Mitnahme der Stufenlaufzeit bei Herabgruppierungen. '
Weiterhin erhalten Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an,
in dem die Veränderung wirksam wird (§ 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD).
Bereits ab dem 1. Januar 2014 findet die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD
mit Besonderheiten bei Höhergruppierungen von Entgeltgruppe 3 in Entgeltgruppe 5
sowie von Entgeltgruppe 6 in Entgeltgruppe 8 keine Anwendung mehr,
weil für den Bund zu diesem Zeitpunkt die neuen Eingruppierungsvorschriften in Kraft getreten sind.
 

Bei stufengleichen Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 5 TVöD wird kein Garantiebetrag mehr gezahlt.
Die bisherigen Regelungen zum Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD
finden für den Bundesbereich nach dem 28. Februar 2014 keine Anwendung mehr.
Das bedeutet, dass nach dem 28. Februar 2014 im Bundesbereich
die Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines Garantiebetrags nicht mehr gegeben ist,
und zwar auch für Beschäftigte, die bis zu diesem Stichtag einen solchen Garantiebetrag erhalten haben.     
 
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich jedoch damit einverstanden,
dass Beschäftigte, die am 28. Februar 2014 aufgrund § 17 Abs. 4 TVöD
in der bis zum 28. Februar 2014 auch für den Bund noch geltenden Fassung
einen Garantiebetrag erhalten, ab 1. März 2014 eine persönliche Besitzstandszulage erhalten.
Die Höhe der persönlichen Besitzstandszulage bemisst sich aus der Differenz
zwischen dem Tabellenentgelt aufgrund der betragsmäßigen Höhergruppierung
(einschließlich der Stufenzuordnung) nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD
in der bis zum 28. Februar 2014 auch für den Bund noch geltenden Fassung
- also ohne Berücksichtigung der Regelungen zum Garantiebetrag -,
und dem Betrag, den die oder der Beschäftigte im Zahlungsmonat Februar 2014
in der Summe von Tabellenentgelt und Garantiebetrag (nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD
in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung) zu erhalten hat.
Die persönliche Besitzstandszulage ist in der Höhe statisch;
allgemeine Entgelterhöhungen werden nicht auf die persönliche Besitzstandszulage angerechnet.
Sie fällt weg, wenn die nächsthöhere Stufe in der Entgeltgruppe erreicht ist,
oder bei einer Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe.

 

Beispiel 2:

Ein Beschäftigter ist am 1. Februar 2014 von der Entgeltgruppe 5 Stufe 6
in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 höhergruppiert worden.
Die Stufenzuordnung richtete sich noch nach § 17 Abs. 4 TVöD
in der bis zum 28. Februar 2014 auch für den Bund noch geltenden Fassung.
Wegen des Höhergruppierungsgewinns von lediglich 40,39 € (Stand 1. Januar 2014)
erhält er im Februar 2014 einen Garantiebetrag von 53,20 €.
 

Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD mit der Anspruchsgrundlage auf einen Garantiebetrag
findet mit Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung am 1. März 2014
im Bundesbereich keine Anwendung mehr.
Da dem Beschäftigten im Zahlungsmonat Februar 2014 ein Garantiebetrag zusteht,
erhält er übertariflich eine persönliche Besitzstandszulage. Die Höhe bemisst sich aus

 

a) dem Tabellenentgelt aufgrund der Höhergruppierung von Entgeltgruppe 5 Stufe 6
in die Entgeltgruppe 6 und der Zuordnung in die Stufe 5 (2.619,63 € Stand 1. Januar 2014)
nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 auch für den Bund
noch geltenden Fassung - also ohne Berücksichtigung der Regelungen zum Garantiebetrag -einerseits, und

  

b) dem Betrag, den der Beschäftigte im Zahlungsmonat Februar 2014
in der Summe von Tabellenentgelt und Garantiebetrag zu erhalten hat
= Entgeltgruppe 5 Stufe 6 (2.579,24 € Stand 1. Januar 2014)
+ 53,20 € Garantiebetrag = 2.632,44 €.

  

Die persönliche Besitzstandszulage beträgt also 12,81 € (Differenz zwischen 2.632,44 € und 2.619,63 €).
Sie entfällt spätestens mit Erreichen der nächsthöheren Stufe,
also nach Ablauf der erforderlichen fünfjährigen Stufenlaufzeit am 31. Januar 2019.

  

Werden Beschäftigte mit der persönlichen Besitzstandszulage nach dem 28. Februar 2014 höhergruppiert,
richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 5 TVöD;
die persönliche Besitzstandszulage spielt für die Stufenzuordnung in diesen Fällen keine Rolle.

 

3.2 Auswirkungen auf die persönliche Zulage nach § 14 TVöD

 

Sowohl das Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften am 1. Januar 2014
als auch das Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung am 1. März 2014
wirken sich auf die persönliche Zulage nach § 14 TVöD (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) aus.

 

3.2.1 Grundsatz

 

Für die Zulage nach § 14 TVöD ist Voraussetzung, dass eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist;
wenngleich nur vorübergehend.
Es muss also eine andere Tätigkeit übertragen sein,
die dem Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe entspricht.
Ob ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe erfüllt wird,
richtet sich ab dem 1. Januar 2014 nach den neuen Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO Bund.
Es ist also in jedem Einzelfall festzustellen, ob die übertragene andere Tätigkeit
nach dem TV EntgO Bund einer höheren Entgeltgruppe entspricht.

 

3.2.2 Neue Zulagenfälle ab 1.1.2014

 

3.2.2.1 Nach dem TV EntgO Bund eingruppierte Beschäftigte

 

Für ab dem 1. Januar 2014 neu eingestellte Beschäftigte sowie für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte,
die aufgrund einer Änderung ihrer auszuübenden Tätigkeit
oder aufgrund einer Höhergruppierung auf Antrag nach den neuen Eingruppierungsvorschriften eingruppiert sind,
lässt sich allein aufgrund der Entgeltordnung feststellen,
ob die übertragene andere Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht.
Es gibt keine Besonderheiten aufgrund bestandsgeschützter Entgeltgruppen
nach dem TVÜ-Bund zu beachten.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach § 14 Abs. 3 TVöD.

 

3.2.2.2 Beschäftigte mit Bestandsschutz ihrer Entgeltgruppe

 

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte ist die Entgeltgruppe
für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit bestandsgesichert (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund),
siehe auch Teil E Ziffer 1.2. Eine nur vorübergehend übertragene Tätig-keit einer höheren Entgeltgruppe mit der Zahlung einer Zulage nach § 14 TVöD führt nicht zum Wegfall dieses Bestandsschutzes.

  

Aufgrund der bestandsgesicherten Entgeltgruppe von in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten kann es vorkommen, dass diese Entgeltgruppe eine andere ist als diejenige,
die sich durch die neuen Eingruppierungsrechtvorschriften des TV EntgO Bund ergibt (siehe auch Teil E Ziffer 1.2.6.2).
Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach den Regelungen des neuen Eingruppierungsrechts
die Voraussetzungen zur Zahlung einer Zulage nach § 14 TVöD vorliegen.
Zu diesem Zwecke ist festzustellen, in welche Entgeltgruppe die in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten
nach den Regelungen des TV EntgO Bund eingruppiert wären
und ob die übertragene andere Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe
nach den neuen Eingruppierungsrechtvorschriften des TV EntgO Bund entspricht.

 

Beispiel 1 (Voraussetzungen erfüllt)

Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten der VergGr. VII Fgr. 1a mit Aufstieg
nach VergGr. VIb Fgr. 1b des Teils I der Vergütungsordnung „Angestellte (…),
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert“
ist am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet und
nach § 17 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
der Entgeltgruppe 6 zugeordnet worden.
Nach Überleitung in den TV EntgO Bund werden ihm am 1. Juli 2014
vorübergehend folgende Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 des Teils I der Entgeltordnung übertragen:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.“
 

Nachdem der Beschäftigte die andere Tätigkeit einen Monat ausgeübt hat, ist zu prüfen,
ob die Voraussetzungen zur Zahlung der persönlichen Zulage
nach § 14 TVöD ab dem 1. August 2014 erfüllt sind.
Zu diesem Zwecke ist festzustellen, in welche Entgeltgruppe
der in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte
nach den Regelungen des TV EntgO Bund einzugruppieren wäre,
und ob die übertragene andere Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht.
Mit den bisher von ihm unverändert auszuübenden Tätigkeiten wäre der Beschäftigte
nach dem TV EntgO Bund in Entgeltgruppe 6 des Teils I der Vergütungsordnung eingruppiert:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.“
Also käme es zu keiner anderen Eingruppierung.
Die vorübergehend ab dem 1. Juli 2014 übertragene andere Tätigkeit der Entgeltgruppe 8
ist höherwertiger als seine Grundtätigkeit nach Entgeltgruppe 6.
Er hat daher ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine persönliche Zulage.
Die Höhe der Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD
und beträgt 4,5 v. H. seines individuellen Tabellenentgelts.

 

Beispiel 2 (Voraussetzungen nicht erfüllt)

Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten der VergGr. VIII Fallgruppe 1a des Teils I der Vergütungsordnung
mit Aufstieg nach VergGr. VII Fallgruppe 2 „Angestellter (…) mit schwierigeren Tä-tigkeiten“
ist am 1. Oktober 2005 nach § 17 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in den TVöD übergeleitet
und der Entgeltgruppe 5 zugeordnet worden.
Nach Überleitung in den TV EntgO Bund werden ihm am 1. Juli 2014
vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.
 

Die von ihm unverändert auszuübende Tätigkeit „mit schwierigeren Tätigkeiten“
ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt.
Diese Tätigkeiten sind nunmehr je nach Anforderung der Entgeltgruppe 3 oder 4 zugeordnet.
Das Tätigkeitsmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“
ist in Teil I der Entgeltordnung der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 zugeordnet.
Nach den Maßstäben der Entgeltordnung ist deshalb zunächst festzustellen,
dass die andere vorübergehend übertragene Tätigkeit
einer höheren Entgeltgruppe entspricht als seine Grundtätigkeit.
Da der Beschäftigte aber bereits durch seine Überleitung in den TV EntgO Bund
bestandsgesichert in Entgeltgruppe 5 eingruppiert ist,
ergibt sich tatsächlich kein Unterschied zwischen seiner bestandsgesicherten Entgeltgruppe
und der Entgeltgruppe aufgrund der vorübergehend übertragenen anderen Tätigkeit;
beide sind Entgeltgruppe 5 zugeordnet.
Er hat daher keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD.

 

 

 

3.2.3 „Laufende“ Zulagenfälle

 

3.2.3.1 Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen am 1. Januar 2014

 

Bei „laufenden“ Zulagenzahlungen nach § 14 TVöD,
also bei Zahlungen, die bereits vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, ist folgendes zu beachten:
Zum Stichtag 1. Januar 2014 ist in jedem Einzelfall zu prüfen,
ob auch nach den Regelungen des neuen Eingruppierungsrechts des TV EntgO Bund
weiterhin die Voraussetzungen zur Zahlung einer Zulage nach § 14 TVöD vorliegen.

 

 

Beispiel:

Ein Beschäftigter mit Tätigkeiten der VergGr. Vc Fgr. 1b des Teils I der Vergütungsordnung
ohne Aufstieg „Angestellte (…), deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert“
ist am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet und
nach § 17 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
der Entgeltgruppe 8 zugeordnet worden.
Ab 1. Dezember 2013 erhält er eine persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten,
die gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern.
Dieses Tätigkeitsmerkmal ist nach Anlage 4 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 gel-tenden Fassung der Entgeltgruppe 9 (groß) zugeordnet.
Die Höhe seiner Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD;
d. h. sie beträgt 4,5 v. H. seines individuellen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 8.
Am 1. Januar 2014 wird er in den TV EntgO Bund übergeleitet.
 

Mit Inkrafttreten des TV EntgO Bund ist zu prüfen,
ob die Voraussetzungen zur Zahlung der persönlichen Zulage
auch nach dem TV EntgO Bund erfüllt sind.
Zu diesem Zwecke ist festzustellen, in welche Entgeltgruppe
der in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte
nach den Regelungen des TV EntgO Bund eingruppiert wäre
und ob die übertragene andere Tä-tigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht.
Mit der von ihm unverändert auszuübenden Tätigkeit,
die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert,
wäre der Beschäftigte nach dem TV EntgO Bund ebenfalls in Entgeltgruppe 8
des Teils I der Entgeltordnung eingruppiert.
Also käme es zu keiner Änderung der Eingruppierung.
Die vorübergehend übertragene andere Tätigkeit,
die gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,
ist der Entgeltgruppe 9b zugeordnet und deshalb weiterhin höherwertiger als seine Grundtätigkeit.
Er erfüllt daher auch über den 31. Dezember 2013 hinaus die Voraussetzungen für eine persönliche Zulage.

 

 

3.2.3.2 Neufestsetzung der Zulagenhöhe ab 1. März 2014
            für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14

 

Am 1. März 2014 ist die Höhe der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD von Beschäftigten,
die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind,
und die bereits am 28. Februar 2014 eine persönliche Zulage erhalten haben,
in jedem Einzelfall zu prüfen und ggf. neu festzulegen.
In § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD wird ab 1. März 2014 die bisherige Bezugnahme auf § 17 Abs. 4 TVöD
durch die Bezugnahme auf die neuen Regelungen zur stufengleichen Höhergruppierung
in § 17 Abs. 5 TVöD ersetzt.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf Beschäftigte
in den Entgeltgruppen 9a und 9b; siehe Klarstellung in § 38a (Bund) Abs. 3 TVöD.

  

Aufgrund des neuen Verweises bemisst sich die Höhe der Zulage ab dem 1. März 2014
nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte,
also ab diesem Zeitpunkt immer nach stufengleicher Zuordnung.
Dadurch können sich folgende zwei Varianten ergeben:

  

  1. Die Zulage bemaß sich bis zum 28. Februar 2014 aufgrund der betragsmäßigen Stufenzuordnung
    nach dem Tabellenentgelt einer niedrigeren Stufe in der höheren Entgeltgruppe.
    Aufgrund der Neuregelung ist die Zulagenhöhe neu festzusetzen.
    Sie bemisst sich nun nach stufengleicher Stufenzuordnung.
    Die Zulage wird sich dadurch regelmäßig erhöhen.
       

  2. Die Zulage bemaß sich auch bisher schon nach stufengleicher Stufenzuordnung,
    die sich aus der betragsmäßigen Stufenzuordnung ergab.
    Die Neuregelung führt zu keiner Änderung der Zulagenhöhe.

 

 

Wegen des Wegfalls des Garantiebetrags ab dem 1. März 2014 im Bundesbereich
spielt dieser auch im Rahmen von § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD keine Rolle mehr.

 

 

3.2.3.3 Keine Neufestsetzung der Zulagenhöhe ab 1. März 2014
            für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8

 

Bei Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind,
und auch schon am 28. Februar 2014 bereits eine persönliche Zulage
nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD erhalten haben, ist am 1. März 2014 nichts weiter zu veranlassen.

 

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