TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt III Zulagen
§ 16 Ausbildungszulage
 

(1) 1Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4

der Entgeltordnung eingruppiert sind,

erhalten für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit als solche eine monatliche Zulage.

2Daneben wird die Zulage nach § 15 nicht gezahlt.

 

(2) 1Sofern ein Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht,

gilt § 24 Abs. 3 TVöD.

2Die Ausbildungszulage wird bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit

für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt.

 

(3) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt

 

ab 1. Januar 2014 monatlich 264,45 Euro,

ab 1. März 2014 monatlich 272,38 Euro,

ab 1. März 2015 monatlich 278,92 Euro.

 

 

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