4.2
Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO Bund)
In § 16 TV EntgO Bund
(Ausbildungszulage) ist die frühere Lehrgesellenzulage (§ 4 TV
LohngrV)
inhaltlich unverändert mit redaktionellen Anpassungen neu geregelt
worden.
Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert.
Nach Absatz 1 ist Voraussetzung für den Erhalt der Ausbildungszulage
die Eingruppierung nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt
4 der Entgeltordnung
(Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten).
In diese Tätigkeitsmerkmale können nur Beschäftigte
mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten eingruppiert
werden.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten jedoch nur diejenigen
Beschäftigten
eine Ausbildungszulage erhalten, die nach einem Tätigkeitsmerkmal
des Teils III Abschnitt 4
der Entgeltordnung eingruppiert sind.
Dann würden alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten
die Voraussetzungen für eine Zulage nicht erfüllen,
solange sie noch nicht nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert
sind.
Das entspricht jedoch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Deshalb bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
damit einverstanden,
dass für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte,
die nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt
4 der Entgeltordnung eingruppiert sind,
die Voraussetzungen des § 16 TV EntgO Bund auch dann erfüllt sind,
wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden
Tätigkeit
nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung
eingruppiert wären.
Es ist davon auszugehen, dass alle in den TV EntgO Bund übergeleitete
ehemaligen Arbeiter,
die bis zum 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal
nach § 4 Abs. 1 TV Lohngruppenverzeichnis eingruppiert gewesen
sind,
unter diese Fiktion fallen und insoweit weiterhin die Voraussetzungen
für die Ausbildungszulage erfüllen.
Die drei Tätigkeitsmerkmale
des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung entsprechen inhaltlich
und vom Eingruppierungsniveau den Vorgängerregelungen aus dem Lohngruppenverzeichnis.
Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind Beschäftigte
mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten eingruppiert,
die dazu bestellt sind,
neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit
Auszubildenden in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu
erteilen
(Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 und Entgeltgrup-pe 7).
Weiterhin sind Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten
Tätigkeiten erfasst,
die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen
Unterrichts
oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt
werden
(Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2).
In der Entgeltordnung sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale
für Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich des BMVg oder bei der
Bundespolizei mehr geregelt;
vielmehr gelten für alle Bereiche diese zentralen Tätigkeitsmerkmale
des Teils III Abschnitt 4.
Sind Beschäftigte nach
einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung
eingruppiert,
erhalten sie für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit
die Ausbildungszulage.
Bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit wird die
Zulage
für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt (§ 16 Abs. 2 Satz 2
TV EntgO Bund).
Der Betrag der Ausbildungszulage ist identisch mit dem Betrag,
der sich aufgrund der Fortgeltung der Lehrgesellenzulage (§ 17
Abs. 9 Satz 2 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung)
nach der letzten Erhöhung ab dem 1. August 2013 ergeben hat.
Der Zulagenbetrag erhöht sich auch weiterhin entsprechend den allgemeinen
Entgelterhöhungen
(§ 19 TV EntgO Bund).
Neben der Ausbildungszulage wird eine Zulage nach § 15 TV EntgO
Bund nicht gezahlt
(§ 16 Abs. 1 Satz 2 TV EntgO Bund).

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