TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
4 Abschnitt III - Zulagen
4.2 Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO Bund)

 

4.2 Ausbildungszulage (§ 16 TV EntgO Bund)

 

In § 16 TV EntgO Bund (Ausbildungszulage) ist die frühere Lehrgesellenzulage (§ 4 TV LohngrV)
inhaltlich unverändert mit redaktionellen Anpassungen neu geregelt worden.
Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert.
Nach Absatz 1 ist Voraussetzung für den Erhalt der Ausbildungszulage
die Eingruppierung nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung
(Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten).
In diese Tätigkeitsmerkmale können nur Beschäftigte
mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten eingruppiert werden.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten jedoch nur diejenigen Beschäftigten
eine Ausbildungszulage erhalten, die nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4
der Entgeltordnung eingruppiert sind.
Dann würden alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten
die Voraussetzungen für eine Zulage nicht erfüllen,
solange sie noch nicht nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind.
Das entspricht jedoch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Deshalb bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden,
dass für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte,
die nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert sind,
die Voraussetzungen des § 16 TV EntgO Bund auch dann erfüllt sind,
wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit
nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert wären.
Es ist davon auszugehen, dass alle in den TV EntgO Bund übergeleitete ehemaligen Arbeiter,
die bis zum 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal
nach § 4 Abs. 1 TV Lohngruppenverzeichnis eingruppiert gewesen sind,
unter diese Fiktion fallen und insoweit weiterhin die Voraussetzungen für die Ausbildungszulage erfüllen.

 

Die drei Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung entsprechen inhaltlich
und vom Eingruppierungsniveau den Vorgängerregelungen aus dem Lohngruppenverzeichnis.
Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind Beschäftigte
mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten eingruppiert, die dazu bestellt sind,
neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit
Auszubildenden in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen
(Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 und Entgeltgrup-pe 7).
Weiterhin sind Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten erfasst,
die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts
oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden
(Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2).
In der Entgeltordnung sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale
für Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich des BMVg oder bei der Bundespolizei mehr geregelt;
vielmehr gelten für alle Bereiche diese zentralen Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 4.

Sind Beschäftigte nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils III Abschnitt 4 der Entgeltordnung eingruppiert,
erhalten sie für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit die Ausbildungszulage.
Bei Unterbrechung der Ausübung der Ausbildungstätigkeit wird die Zulage
für die Dauer von vier Wochen weitergezahlt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Der Betrag der Ausbildungszulage ist identisch mit dem Betrag,
der sich aufgrund der Fortgeltung der Lehrgesellenzulage (§ 17 Abs. 9 Satz 2 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung)
nach der letzten Erhöhung ab dem 1. August 2013 ergeben hat.
Der Zulagenbetrag erhöht sich auch weiterhin entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen
(§ 19 TV EntgO Bund).
Neben der Ausbildungszulage wird eine Zulage nach § 15 TV EntgO Bund nicht gezahlt
(§ 16 Abs. 1 Satz 2 TV EntgO Bund).

 

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