TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt III Zulagen
§ 15

Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und

Vorhandwerker

 

(1) § 15 gilt nur für Beschäftigte, die nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind,
welches im Anhang zu § 15 aufgelistet ist.

 

(2) 1Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage.

2Die Zulage beträgt

 

ab 1. Januar 2014 monatlich 154,48 Euro,

ab 1. März 2014 monatlich 159,11 Euro,

ab 1. März 2015 monatlich 162,93 Euro.

 

3Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sind Beschäftigte,

die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten.

4Die Gruppe muss außer der Vorarbeiterin oder dem Vorarbeiter

aus mindestens zwei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestehen.

 

(3) 1Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten zum Tabellenentgelt eine Zulage.

2Die Zulage beträgt

 

ab 1. Januar 2014 monatlich 264,45 Euro,

ab 1. März 2014 monatlich 272,38 Euro,

ab 1. März 2015 monatlich 278,92 Euro.

 

3Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker sind Beschäftigte mit einer Berufsausbildung nach § 11,

die aufgrund schriftlicher Bestellung einer Arbeitsgruppe vorstehen und selbst mitarbeiten.

4Die Gruppe muss außer der Vorhandwerkerin oder dem Vorhandwerker

aus mindestens zwei selbständig tätigen Beschäftigten bestehen,

von denen mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter

eine Berufsausbildung nach § 11 haben muss.

5Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes

vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung können

im dritten oder vierten Ausbildungsjahr als Beschäftigte mit Berufsausbildung nach § 11 gerechnet werden.

6Die Zulage für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker erhalten auch zu Vorarbeiterinnen oder Vorarbeitern

bestellte Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 oder einer höheren Entgeltgruppe;

Satz 4 gilt entsprechend.

 

(4) Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung und im Bereich der Bundespolizei gilt § 5 entsprechend.

 

(5) Wird die Bestellung zur Vorarbeiterin oder zum Vorarbeiter

oder zur Vorhandwerkerin oder zum Vorhandwerker widerrufen,

so ist die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter

bzw. für Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker

für die Dauer von vier Wochen weiterzuzahlen,

es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.

 

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Beschäftigte im Wachdienst

sowie Wächterinnen und Wächter der Entgeltgruppen 4 und 5,

Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten

– mit Ausnahme der Führerinnen und Führer von Schwimmrammen –,

Schleusendecksleute, Oberköchinnen und Oberköche sowie Feuerwehrleute.

 

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