1Eine
abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor,
wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz
staatlich anerkannten
oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erfolgreich
bestanden wurde. 2In Tätigkeitsmerkmalen genannte
Ausbildungsberufe
umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe.