TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt II Voraussetzungen in der Person
§ 11 Berufsausbildung
 

1Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor,
wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten
oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erfolgreich bestanden wurde.
2In Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe
umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe.

 

 

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