TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.7 Berufsausbildung (§ 11 TV EntgO Bund)

 

3.7 Berufsausbildung (§ 11 TV EntgO Bund)

 

§ 11 Satz 1 TV EntgO Bund enthält eine Definition der Berufsausbildung,
die an die Definition in Nr. 5 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen
des Lohngruppenverzeichnisses angelehnt ist.
Abweichend von der bisherigen Regelung in Lohngruppe 4 Fallgruppe 1
des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses
wird nicht mehr eine mindestens zweieinhalbjährige,
sondern eine mindestens dreijährige Ausbildungsdauer gefordert.
Grund ist, dass die Ausbildungsordnungen in aller Regel
keine zweieinhalbjährige Ausbildungsdauer mehr vorsehen.
Bei der geforderten dreijährigen Ausbildungsdauer handelt es sich
um die Regelausbildungsdauer in dem jeweiligen Ausbildungsberuf.
Hatte ein Beschäftigter die Ausbildungsdauer verkürzt,
z. B. weil er über die allgemeine Hochschulreife verfügt,
und kann deshalb nur eine Ausbildungszeit von weniger als drei Jahren nachweisen,
ist dieses unschädlich, soweit die Regelausbildungsdauer
in dem jeweiligen Ausbildungsberuf mindestens drei Jahre beträgt.

 

§ 11 Satz 2 regelt, dass die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe
den in den aktuellen Tätigkeitsmerkmalen genannten Ausbildungsberufen gleichgestellt werden.

 

In der Niederschriftserklärung Nr. 3 zu § 11 Satz 2 wird zudem für die früheren „Abschlussprüfungen“
für Laboranten, Zeichner, Fotografen und Fotolaboranten klargestellt,
dass diese unabhängig von ihrer Ausbildungsdauer gleichgestellt sind.

 

Im Hinblick auf die erstmalige Vereinbarung von Tätigkeitsmerkmalen
für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
in den Entgeltgruppen 5 bis 9a des Teils I der Entgeltordnung
vgl. die Erläuterungen zu Teil I in Teil D Ziffer 2.

 

1392988417
Counter

Datenschutz