3.7
Berufsausbildung (§ 11 TV EntgO Bund)
§ 11 Satz 1 TV EntgO
Bund enthält eine Definition der Berufsausbildung,
die an die Definition in Nr. 5 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu allen
Lohngruppen
des Lohngruppenverzeichnisses angelehnt ist.
Abweichend von der bisherigen Regelung in Lohngruppe 4 Fallgruppe
1
des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses
wird nicht mehr eine mindestens zweieinhalbjährige,
sondern eine mindestens dreijährige Ausbildungsdauer gefordert.
Grund ist, dass die Ausbildungsordnungen in aller Regel
keine zweieinhalbjährige Ausbildungsdauer mehr vorsehen.
Bei der geforderten dreijährigen Ausbildungsdauer handelt es sich
um die Regelausbildungsdauer in dem jeweiligen Ausbildungsberuf.
Hatte ein Beschäftigter die Ausbildungsdauer verkürzt,
z. B. weil er über die allgemeine Hochschulreife verfügt,
und kann deshalb nur eine Ausbildungszeit von weniger als drei
Jahren nachweisen,
ist dieses unschädlich, soweit die Regelausbildungsdauer
in dem jeweiligen Ausbildungsberuf mindestens drei Jahre beträgt.
§ 11 Satz 2 regelt,
dass die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe
den in den aktuellen Tätigkeitsmerkmalen genannten Ausbildungsberufen
gleichgestellt werden.
In der Niederschriftserklärung
Nr. 3 zu § 11 Satz 2 wird zudem für die früheren „Abschlussprüfungen“
für Laboranten, Zeichner, Fotografen und Fotolaboranten klargestellt,
dass diese unabhängig von ihrer Ausbildungsdauer gleichgestellt
sind.
Im Hinblick auf die
erstmalige Vereinbarung von Tätigkeitsmerkmalen
für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender
Tätigkeit
in den Entgeltgruppen 5 bis 9a des Teils I der Entgeltordnung
vgl. die Erläuterungen zu Teil I in Teil D Ziffer 2.

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