4.1
Zulage für Vorarbeiterinnen- und Vorarbeiter
sowie Vorhandwerkerinnen- und
Vorhandwerker (§ 15 TV EntgO Bund)
In § 15 TV EntgO Bund
sind die früheren Zulagen für Vorarbeiter und für Vorhandwerker
(§ 3 TV LohngrV) inhaltlich unverändert mit redaktionellen Anpassungen
neu geregelt worden.
Auch der persönliche Geltungsbereich hat sich nicht geändert.
Er beschränkt sich auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen
eingruppiert sind,
welche im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelistet sind.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift könnten jedoch nur diejenigen
Beschäftigten eine Zulage erhalten,
die nach Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung eingruppiert sind.
Dann würden alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten
die Voraussetzungen für eine Zulage nicht erfüllen,
solange sie noch nicht nach dem TV EntgO Bund eingruppiert sind.
Das entspricht jedoch nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien.
Deshalb bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
damit einverstanden,
dass für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte,
die nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind,
welches im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelistet ist,
die Voraussetzungen des § 15 TV EntgO Bund auch dann erfüllt sind,
wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden
Tätigkeit
nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären,
welches im Anhang zu § 15 TV EntgO Bund aufgelistet ist.
Es ist davon auszugehen, dass alle in den TV EntgO Bund übergeleiteten
ehemaligen Arbeiter,
die bis zum 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal
des TV Lohngruppenverzeichnisses eingruppiert gewesen sind,
unter diese Fiktion fallen und insoweit weiterhin die Voraussetzungen
für die Zulage erfüllen.
Dieser Anhang führt
in einem abschließenden Katalog die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung
mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten auf;
das sind die Tätigkeitsmerkmale, welche bisher im Lohngruppenverzeichnis
geregelt waren.
Beschäftigte im Wachdienst sowie Wächterinnen und Wächter der Entgeltgruppen
4 und 5,
Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten, Schleusendecksleute,
Oberköchinnen und Oberköche sowie Feuerwehrleute
sind weiterhin von dem Erhalt der Zulage nach § 15 TV EntgO Bund
ausgeschlossen.
Die Zulagenbeträge
sind identisch mit den Beträgen,
die sich aufgrund der Fortgeltung der Zulagenregelungen für Vorarbeiter
und für Vorhandwerker
(§ 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden
Fassung)
nach der letzten Erhöhung ab dem 1. August 2013 ergeben haben.
Die Zulagenbeträge erhöhen sich auch weiterhin entsprechend den
allgemeinen Entgelterhöhungen
(§ 19 TV EntgO Bund).

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