TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 5 Unterstellungsverhältnisse
 

1Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Beschäftigten abhängig ist,
rechnen hierzu auch Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten
der vergleichbaren Besoldungsgruppen.
2Für diesen Zweck ist vergleichbar:

 

 

 

3Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen
zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten.
4Für die Eingruppierung ist es unschädlich,
wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

 

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