2.5
Unterstellungsverhältnisse (§ 5 TV EntgO Bund)
§ 5 TV EntgO Bund enthält
Regelungen für Tätigkeitsmerkmale,
in denen die Eingruppierung von einer bestimmten Zahl unterstellter
Beschäftigter abhängig ist
(z. B. Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung).
Sie entsprechen inhaltlich weitgehend den beiden Vorgängerregelungen
in Nr. 6
der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum
BAT
bzw. in der Vorbemerkung Nr. 3 zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses.
Es sind lediglich die Vergütungs- bzw. Lohngruppen durch Entgeltgruppen
ersetzt worden.
Hierbei gilt der Grundsatz „E = A“, d. h. die Entgeltgruppe 2 ist
der Besoldungsgruppe A 2 vergleichbar,
die Entgeltgruppe 3 ist der Besoldungsgruppe A 3 vergleichbar usw.
Dadurch ist klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen
und Soldaten
der vergleichbaren Besoldungsgruppen als unterstellte Beschäftigte
gelten.
Hinsichtlich der Zuordnungen der Entgeltgruppen für Tarifbeschäftigte
nach dem TVöD
zu den Besoldungsgruppen für Beamtinnen und Beamte siehe im Übrigen
Ziffer 4.5.3
(Zulagentarifverträge des Bundes).

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