TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
2 Abschnitt I - Allgemeines
2.5 Unterstellungsverhältnisse (§ 5 TV EntgO Bund)

 

2.5 Unterstellungsverhältnisse (§ 5 TV EntgO Bund)

 

§ 5 TV EntgO Bund enthält Regelungen für Tätigkeitsmerkmale,
in denen die Eingruppierung von einer bestimmten Zahl unterstellter Beschäftigter abhängig ist
(z. B. Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung).
Sie entsprechen inhaltlich weitgehend den beiden Vorgängerregelungen in Nr. 6
der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT
bzw. in der Vorbemerkung Nr. 3 zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses.
Es sind lediglich die Vergütungs- bzw. Lohngruppen durch Entgeltgruppen ersetzt worden.
Hierbei gilt der Grundsatz „E = A“, d. h. die Entgeltgruppe 2 ist der Besoldungsgruppe A 2 vergleichbar,
die Entgeltgruppe 3 ist der Besoldungsgruppe A 3 vergleichbar usw.
Dadurch ist klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten
der vergleichbaren Besoldungsgruppen als unterstellte Beschäftigte gelten.
Hinsichtlich der Zuordnungen der Entgeltgruppen für Tarifbeschäftigte nach dem TVöD
zu den Besoldungsgruppen für Beamtinnen und Beamte siehe im Übrigen Ziffer 4.5.3
(Zulagentarifverträge des Bundes).

 

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