TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt II Voraussetzungen in der Person
§13 Verwaltungseigene Prüfung
 

1Für die Eingruppierung von Beschäftigten mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
nach Tätigkeitsmerkmalen, welche im Anhang zur Anlage 2 aufgelistet sind,
steht eine bestandene verwaltungseigene Prüfung
einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne von § 11 gleich.
2Die verwaltungseigene Prüfung ist in Anlage 2 geregelt.

 

 

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