TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt II Voraussetzungen in der Person

Anlage 2

Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen
 

 

ABSCHNITT I Allgemeine Regelungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Diese Richtlinien gelten für Beschäftigte, die Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren ausüben, die von einem der im Anhang aufgelisteten Tätigkeitsmerkmale erfasst werden, ohne über die im Tätigkeitsmerkmal geforderte abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen, und eine verwaltungseigene Prüfung (§ 13) ablegen wollen. 2Für die verwaltungseigenen Prüfungen von Messgehilfinnen und Messgehilfen gelten die Sonderregelungen des Abschnitts II, für die verwaltungseigenen Prüfungen von Beschäftigten im Munitionsfachdienst gelten die Sonderregelungen des Abschnitts III.

 

(2) Verwaltungseigene Prüfungen können nur für die Tätigkeiten abgelegt werden, die in dem Bereich der Verwaltung, bei der die oder der Beschäftigte beschäftigt ist, vorkommen und für die ein anerkannter Ausbildungsberuf die Grundlage bildet; das gilt nicht für die Abschnitte II und III.

 

(3) 1Die abgelegte Prüfung gilt für den gesamten Bereich des Bundes. 2Eine verwaltungseigene Prüfung, die bei einem anderen Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes abgelegt worden ist, kann anerkannt werden.

 

§ 2 Zulassungsantrag

 

(1) 1Den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat die oder der Beschäftigte bei der zuständigen Dienststelle schriftlich einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.

 

(2) Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die oder der Beschäftigte in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die sonst nur von Beschäftigten mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung ausgeführt werden.

 

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) 1Für die Zulassung zur Prüfung muss eine mindestens dreijährige Beschäftigung beim Bund mit einschlägigen Tätigkeiten des Ausbildungsberufs vorliegen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. 2Für die Feststellung der drei-jährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden; Unterbrechungen von weniger als zwei Jahren sind unschädlich.

 

(2) Außerhalb des Bundes erworbene vorherige Zeiten mit einschlägigen Tätigkeiten können auf die dreijährige Beschäftigung angerechnet werden, wenn nach der Beendigung dieser Tätigkeiten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis und der Fortsetzung der Tätigkeit beim Bund nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

 

(3) 1Zeiten als Wehrpflichtiger oder freiwilligen Wehrdienst Leistende oder Leistender, in denen überwiegend einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 ausgeübt worden sind, werden auf die dreijährige Beschäftigung angerechnet. 2Das gilt auch für entsprechende Zeiten als Soldatin oder Soldat auf Zeit oder als Berufssoldatin oder Berufssoldat.

 

§ 4 Prüfungsausschuss

 

(1) 1Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. 2Er setzt sich zusammen aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzendem und zwei Beisitzenden.

 

(2) 1Den Vorsitz hat eine sachverständige Beamtin oder ein sachverständiger Beamter oder eine sachverständige Arbeitnehmerin oder ein sachverständiger Arbeitnehmer. 2Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung können auch entsprechend vorgebildete Offizierinnen oder Offiziere Vorsitzende sein.

 

(3) Beisitzende sind

a) eine geprüfte Meisterin oder ein geprüfter Meister des betreffenden Ausbildungsberufs;
   im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dies auch eine Soldatin
   oder ein Soldat in Meisterfunktion des betreffenden Ausbildungsberufs sein, und

 

b) eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die bzw. der in dem zu prüfenden Berufszweig
   über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

 

(4) Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes des Arbeitgebers abgelegt werden.

 

§ 5 Prüfungsanforderungen

 

(1) 1Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass die oder der Beschäftigte die in dem betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. 2Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an durchschnittliche Beschäftigte zu stellenden fachlichen Anforderungen entsprechen.

 

(2) 1Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. 2Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. 3Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem die Beschäftigten durch eine geeignete Arbeitsprobe ihr praktisches Können nachzuweisen haben.

 

§ 6 Durchführung der Prüfung

 

(1) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden von der oder dem Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten rechtzeitig bekannt gegeben.

 

(2) 1Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die außer dem Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

 

(3) Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der praktischen und mündlichen Prüfung, ob die oder der Beschäftigte bestanden hat, und teilt das Ergebnis der bzw. dem Beschäftigten sofort mit.

 

(4) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung an die zuständige Dienststelle. 2Hat die oder der Beschäftigte die Prüfung bestanden, so stellt die zuständige Dienststelle hierüber ein Zeugnis aus. 3In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist; dies gilt nicht für die Prüfungen nach Abschnitt II und III.

 

(5) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

 

§ 7 Wiederholung der Prüfung

 

(1) 1Hat die oder der Beschäftigte die Prüfung nicht bestanden, so kann sie nach einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist wiederholt werden. 2Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen. 3Sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen. 4Die Prüfung ist in allen Teilen zu wiederholen.

 

 

(2) Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

 

§ 8 Arbeitsbefreiung, Entgeltfortzahlung

 

Die oder der Beschäftigte wird zum Ablegen der Prüfung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von der Arbeit freigestellt.

 

§ 9 Reisekosten

 

Für die Erstattung der aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung entstehenden Reisekosten findet § 44 TVöD-BT-V entsprechende Anwendung.

 

 

ABSCHNITT II
Sonderregelungen für verwaltungseigene Prüfungen von Messgehilfinnen und -gehilfen

 

Zu § 1 - Geltungsbereich

 

Dieser Abschnitt gilt für verwaltungseigene Prüfungen von Messgehilfinnen und -gehilfen (Teil III Abschnitt 45 Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 der Anlage 1).

 

Zu § 3 - Zulassungsvoraussetzungen

 

1Für die Zulassung zur Prüfung muss eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Messgehilfin oder -gehilfe im Dienste einer behördlichen Vermessungsstelle oder bei einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorliegen. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen angerechnet werden.

 

Zu § 4 – Prüfungsausschuss

 

(1) 1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

a) einer Beamtin oder einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einer oder einem vermessungstechnischen Beschäftigten als Vorsitzender bzw. Vorsitzenden,

b) einer Beamtin oder einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einer oder einem vermessungstechnischen Beschäftigten als Beisitzerin bzw. Beisitzer und

c) einer geprüften Messgehilfin oder einem geprüften Messgehilfen als Beisitzerin bzw. Beisitzer.

2Solange Beisitzende nach Satz 1 Buchstabe c nicht zur Verfügung stehen, ist hierfür eine weitere Beisitzerin oder ein weiterer Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe b zu bestellen.

 

(2) Im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann an die Stelle der Beamtin oder des Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder der oder des vermessungstechnischen Beschäftigten auch eine entsprechend vorgebildete Offizierin oder ein entsprechend vorgebildeter Offizier als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und eine entsprechend vorgebildete

Unteroffizierin oder ein entsprechend vorgebildeter Unteroffizier als Beisitzerin bzw. Beisitzer treten.

 

Zu § 5 – Prüfungsanforderungen

 

(1) Zu den Prüfungsanforderungen gehören insbesondere:

 

a) Aufsuchen von Grenz- und Vermessungspunkten nach Weisung,
    Skizzen und einfachen Rissangaben,

b) Einfluchten von Vermessungslinien ohne Vermessungsinstrumente,
   Absetzen von Parallelen in einfachen Fällen, Bestimmung von Linienschnittpunkten,

c) Streckenmessung,

 

d) Aufnahme und Absetzen rechter Winkel mit Winkelprisma,

 

e) Handhabung von Tachymeter- und Nivellierlatten und Gefällmessern und Plattensuchern,

 

f) Handhabung von Vermessungsinstrumenten und Zubehör,

 

g) einfache Aufschreibungen und Skizzen,

 

h) Setzen von Grenz- und Vermessungsmarken mit und ohne Sicherungen,

 

i) Signalisierung von Vermessungspunkten,

 

j) Pflege der Vermessungsgeräte einschließlich Zubehör und Ausführung kleinerer Reparaturen.

 

(2) Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe bei einer Vermessung, in der die Messgehilfin oder der Messgehilfe ihr bzw. sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.

 

(3) 1In der mündlichen Prüfung hat die Messgehilfin oder der Messgehilfe ihre bzw. seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

 

a) Allgemeine Materialkunde über Vermessungsgeräte und Ab-markungsmaterial,

 

b) Absicherung einer Vermessungsstelle, Erste Hilfe, Unfallverhütung,

 

c) Verhalten beim Betreten fremder Grundstücke und im Umgang mit den Beteiligten,
   Vermeiden von Schäden an Bauwerken, Anlagen und unterirdischen Leitungen,

 

d) geometrische Grundbegriffe, einfache Aufgaben in den Grundrechenarten,
   Grundkenntnisse der Messverfahren.

 

2Die Beantwortung der bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen kann als Teil der mündlichen Prüfung gewertet werden.

 

(4) Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung soll etwa eine halbe Stunde dauern.

 

 

ABSCHNITT III
Sonderregelungen für verwaltungseigene Prüfungen von Beschäftigten im Munitionsfachdienst

 

Zu § 1 - Geltungsbereich

 

Dieser Abschnitt gilt für verwaltungseigene Prüfungen von Beschäftigten im Munitionsfachdienst (Teil IV Abschnitt 22 der Anlage 1).

 

Zu § 3 - Zulassungsvoraussetzungen

 

(1) 1Für die Zulassung zur Prüfung soll eine mindestens dreijährige Beschäftigung in den einschlägigen Tätigkeiten von Beschäftigten im Munitionsfachdienst vorliegen. 2Die dreijährige Beschäftigung soll in der Verwaltung oder dem Betrieb, in dem die oder der Beschäftigte beschäftigt ist, verbracht sein.

 

(2) 1Bei der Übernahme von Beschäftigten, die bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt waren, können Zeiten mit einschlägigen Tätigkeiten auf die dreijährige Beschäftigung angerechnet werden, wenn die bei den Stationierungsstreitkräften ausgeübte Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden bei der Bundeswehr fortgesetzt wurde. 2Dies gilt entsprechend auch bei der Übernahme von Beschäftigten anderer Verwaltungen.

 

(3) Bei Beschäftigten, die als Wehrpflichtige, freiwilligen Wehrdienst Leistende, Soldatin oder Soldat auf Zeit oder als Berufssoldatin oder Berufssoldat Wehrdienst in der Bundeswehr geleistet haben, werden Zeiten, in denen sie überwiegend mit einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt waren, auf die dreijährige Beschäftigung angerechnet.

 

(4) Zeiten, in denen Beschäftigte überwiegend mit artverwandten Tätigkeiten des Munitionsfachdienstes beschäftigt waren, können bis zu einer Dauer von zwölf Monaten auf die dreijährige Beschäftigung angerechnet werden.

 

(5) Als einschlägige Tätigkeit gilt eine solche, die die in der Protokollerklärung zu Absatz 1 der Sonderregelung zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse der entsprechenden Spezialtätigkeit des Munitionsfachdienstes zum überwiegenden Teil umfasst.

 

(6) Als artverwandt gelten Tätigkeiten mit Fertigkeiten und Kenntnissen in der Metallbearbeitung, im Ablauf mechanischer und chemischer Arbeitsgänge sowie im Kennzeichnen, Lagern und Versandfertigmachen von Waren.

 

Zu § 4 – Prüfungsausschuss

 

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

 

a) einer sachverständigen Beamtin, Offizierin oder Arbeitnehmerin
   oder einem sachverständigen Beamten,
   Offizier oder Arbeitnehmer der entsprechenden Fachrichtung
   als Vorsitzender bzw. Vorsitzenden,

 

b) einer Beamtin, Arbeitnehmerin oder Soldatin oder einem Beamten,
   Arbeitnehmer oder Soldaten in Meisterfunktion in der betreffenden Spezialtätigkeit
   als Beisitzerin bzw. Beisitzer und

 

c) einer Arbeiternehmerin oder einem Arbeiternehmer mit Prüfungszeugnis nach diesen Richtlinien.

 

Zu § 5 – Prüfungsanforderungen

 

(1) 1In der Fertigkeitsprüfung soll die oder der Beschäftigte durch geeignete Arbeitsproben nachweisen, dass sie bzw. er die wichtigsten und notwendigen Fertigkeiten des Munitionsfachdienstes beherrscht. 2Die Arbeitszeit für Arbeitsproben soll drei Stunden nicht überschreiten.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1Die Fertigkeitsprüfung soll umfassen:

 

a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen,
   Messvorrichtungen und sonstigen Geräte sowie das Überprüfen auf ihre
   Verwendungsfähigkeit an Hand der Bedienungs-und Prüfanleitungen,

 

b) Arbeiten an der Munition, wie Prüfen, Zerlegen, Zusammensetzen, Auswechseln von Teilen der Munition,

 

c) Kennzeichnen und Beschriften von Munition und ihrer Verpackung an Hand von Zeichnungen,

 

d) Verpacken und Palettieren von Munition,

 

e) Stapeln von Munition in Stapeln und Packgefäßen, Be- und Entladen von Fahrzeugen,

 

f) Vernichten von Munition und Explosivstoffen als Gehilfin oder Gehilfe
   der Sprengmeisterin oder des Sprengmeisters.

 

2Die oder der Beschäftigte muss die Prüfungsarbeit unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen ausführen. 3Es ist besonders darauf zu achten, ob das richtige Arbeitsverfahren angewandt wird, die Arbeit planmäßig aufgebaut wird, die vorauszusetzenden Bestimmungen bekannt sind und die Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt werden.

 

(2) 1In der schriftlichen Kenntnisprüfung werden der oder dem Beschäftigten 15 Fragen aus dem Gebiet der Fachkunde und fünf Fachrechenaufgaben gestellt. 2Die oder der Beschäftigte hat hierbei nachzuweisen, dass sie bzw. er neben den fachlichen Kenntnissen auch die notwendigen schreib- und rechentechnischen Fertigkeiten beherrscht. 3Die schriftliche Prüfung soll die Zeit von drei Stunden nicht überschreiten.

 

(3) 1Die mündliche Kenntnisprüfung soll von praktischen betrieblichen Situationen ausgehen und in Form eines freien Prüfungsgesprächs durchgeführt werden. 2Sie soll eine Leistungsbeurteilung der oder des Beschäftigten unter Berücksichtigung ihres bzw. seines persönlichen Eindrucks ermöglichen. 3Auf jeden Prüfling soll in der mündlichen Prüfung eine tatsächliche Prüfungszeit von 15 bis 20 Minuten entfallen.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3:

Die Kenntnisprüfung soll umfassen:

 

1. Fachkundeprüfung

 

a) Grundbegriffe auf dem Munitions- und Explosivstoffgebiet,

 

b) Wesen und Wirkung der Explosivstoffe und sonstigen gefährlichen Stoffe in der Munition,

 

c) Behandlung, Verwendung und Verpackung der gefährlichen Stoffe,

 

d) Eigenschaften der gefährlichen Stoffe, sofern sie für den unfallsicheren Umgang von Bedeutung sind,

 

e) Aufbau, Wirkungsweise und Verpackung der gebräuchlichsten Munitionsarten,

 

f) Gefahren und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Munition und Explosivstoffen.

 

Darüber hinaus ist die Kenntnis der einschlägigen Dienstvorschriften zu prüfen, insbesondere die Kenntnis der Bestimmungen für das Handhaben, Lagern, Sichten, Sortieren, Untersuchen, Prüfen, Bearbeiten (Zusammensetzen, Zerlegen, Instandsetzen, Ändern), Versenden und Vernichten von Munition und Explosivstoffen und der einschlägigen Unfallschutzbestimmungen.

 

2. Fachzeichnen

Die Fertigkeit, Zeichnungen zu lesen, ist zu prüfen, entweder am Skizzieren eines einfachen Munitionsteiles, am Herstellen einer einfachen Ergänzungszeichnung oder am Herausziehen (Zeichnen) von Einzelheiten aus einer Zusammenstellungszeichnung.

 

3. Fachrechnen

Es sind einfache, auf das Fachgebiet abgestellte Aufgaben in Anwendung der Grundrechnungsarten zu lösen.

 

.

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz