TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.9 Verwaltungseigene Prüfungen (§ 13 TV EntgO Bund und Anlage 2)

 

3.9 Verwaltungseigene Prüfungen (§ 13 TV EntgO Bund und Anlage 2)

 

§ 13 TV EntgO Bund stellt Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten,
die eine verwaltungseigene Prüfung
(nach den als Anlage 2 zum TV EntgO Bund vereinbarten Richtlinien) bestanden haben,
den Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung im Sinne von § 11 TV EntgO Bund gleich.
Dies entspricht der bisherigen Regelung in Nr. 5 Unterabs. 4
der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses.
Durch die zentrale Regelung im TV EntgO Bund bedarf es in der Entgeltordnung
- anders als im Lohngruppenverzeichnis - keiner besonderen Tätigkeitsmerkmale
für Beschäftigte mit verwaltungseigener Prüfung mehr.

 

Es war Wille der Tarifvertragsparteien, den Anwendungsbereich der verwaltungseigenen Prüfungen
unverändert nur auf die bisher für Arbeiter vereinbarten Tätigkeiten zu beschränken.
Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen
(Anlage 2 zum TV EntgO Bund) i. V. m. mit dem Anhang zur Anlage 2:
„Diese Richtlinien gelten für Beschäftigte, die Tätigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren ausüben,
die von einem der im Anhang aufgelisteten Tätigkeitsmerkmale erfasst werden,
ohne über die im Tätigkeitsmerkmal geforderte abgeschlossene Berufsausbildung zu verfügen,
und eine verwaltungseigene Prüfung (§ 13) ablegen wollen.“
Erfasst werden davon nicht nur die Beschäftigten,
die nach einem der im Anhang aufgelisteten Tätigkeitsmerkmale eingruppiert sind.
Erfasst werden auch in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte,
die (noch) nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind,
welches im Anhang zu Anlage 2 aufgelistet ist,
wenn diese Beschäftigten entsprechend der von ihnen auszuübenden Tätigkeit
nach einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert wären,
welches im Anhang zu Anlage 2 aufgelistet ist.
In dem Anhang werden alle Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte
mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung
im körperlich/handwerklich geprägten Bereich aufgeführt.
Für diese Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung finden die Richtlinien Anwendung.

 

Die Anlage 2 zum TV EntgO Bund entspricht grundsätzlich der bisherigen Anlage 2 zum TV LohngrV.
Der Text der Richtlinien wurde redaktionell an die Begrifflichkeiten
und den Sprachgebrauch des TVöD angepasst.
In den allgemeinen Regelungen des Abschnitts I sind die bisher in den besonderen Teilen
der Richtlinien enthaltenen Regelungen
zum Zulassungsantrag,
zu den Zulassungsvoraussetzungen und zum Prüfungsausschuss
sowie zur Durchführung und zur Wiederholung der Prüfung,
zu den Prüfungsgebühren,
zur Arbeitsbefreiung/Entgeltfortzahlung,
zu den Reisekosten und
zur Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen
weitestgehend ohne inhaltliche Änderungen zusammengefasst worden.
In Abschnitt II sind Sonderregelungen für verwaltungseigene Prüfungen
von Messgehilfinnen und Messgehilfen und in
Abschnitt III Sonderregelungen für verwaltungseigene Prüfungen
von Beschäftigten im Munitionsfachdienst geregelt.
Mangels Bedarf sind verwaltungseigene Prüfungen für Schiffseichgehilfen nicht mehr vereinbart worden.

 

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