TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt II Voraussetzungen in der Person
§ 9 Technische Hochschulbildung
 

1Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor,
wenn ein Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss
an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG erlangt wurde,
der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des Bundes eröffnet.
2§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

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