(1) Wissenschaftliche
Hochschulen sind
Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen,
die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt
sind.
(2) 1Eine
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor,
wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer
Diplomprüfung
oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
2Diesen Prüfungen steht eine
Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung)
einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich,
in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung
oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften
nicht vorgesehen ist.
3Eine abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulbildung liegt auch vor,
wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde
und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes eröffnet.
(3) 1Eine
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus,
dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird,
der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine
Hochschulreife
oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung
als Zugangsvoraussetzung erfordert,
und für den Abschluss
eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern
- ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorschreibt.
2Ein Bachelorstudiengang erfüllt
diese Voraussetzung auch dann nicht,
wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4) Ein Abschluss an
einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulbildung,
wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz
eingerichteten Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dem deutschen Hochschulabschluss
gleichgestellt ist.

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