3.5 Ausländische Hochschulabschlüsse
(§ 7 Abs. 4 TV EntgO Bund)
Ein ausländischer Hochschulabschluss
gilt nur dann
als wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO
Bund,
Hochschulbildung im Sinne des § 8 TV EntgO Bund bzw.
als technische Hochschulbildung im Sinne des § 9 TV EntgO Bund,
wenn er nach Maßgabe der Empfehlungen der bei der Kultusministerkonferenz
eingerichteten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
dem deutschen Hochschulabschuss gleichgestellt ist
(§ 7 Abs. 4, § 8 Satz 5 und § 9 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Einstufung eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die
ZAB
ist grundsätzlich durch Konsultation der Datenbank ANABIN
(Informations-system für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise)
festzustellen.
Ergibt sich danach keine eindeutige Zuordnung, kann die ZAB um
Einstufung ersucht werden.
3.5.1
Abfrage der Datenbank ANABIN
Die Gleichwertigkeit
einer großen Zahl ausländischer Bildungsabschlüsse kann grundsätzlich
über die von der ZAB betriebene Datenbank ANABIN festgestellt werden.
Die Datenbank ist im Internet unter www.anabin.de zugänglich.
Eine eindeutige Vergleichbarkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses
mit einem deutschen Abschluss ist nach der Datenbank anzunehmen,
wenn der ausländische Bildungsabschluss
● von einer anerkannten
Hochschule verliehen wurde und
● der Äquivalenzklasse
„Gleichwertig“ in Bezug auf einen deutschen Bildungs-abschluss
zugeordnet ist.
Beispiel:
Ein
Beschäftigter mit einem im Vereinigten Königreich
an der London School of Economics and Political Science
erworbenen „Master of Philosophy (M.Phil)“ bewirbt sich auf eine
Stelle,
die mit Entgeltgruppe 13 bewertet ist.
Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe setzt unter anderem
eine
„abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“ voraus.
In der Datenbank ANABIN ist die London School of Economics and
Political Science
mit dem Status „H+“ aufgeführt; es handelt sich also um eine anerkannte
Hochschule.
Der Abschluss „Master of Philosophy (M.Phil)“ ist der Äquivalenzklasse
„Gleichwertig“ bezogen auf einen an einer deutschen Universität
erworbenen Diplomgrad zugeordnet.
Da der Abschluss mit einer „abgeschlossenen wissenschaftlichen
Hochschulbildung“
gleichwertig ist, kann die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erfolgen.
3.5.2
Einzelanfrage bei der ZAB
Sofern ein ausländischer
Bildungsabschluss nicht in der Datenbank ANABIN aufgeführt ist
oder die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Bildungsabschluss
anhand der Datenbank nicht eindeutig festgestellt werden kann,
ist die ZAB unter Bezug auf dieses Rundschreiben um Prüfung der
Gleichwertigkeit zu ersuchen.
Beispiel
1:
Ein
Beschäftigter mit einem in Irland an der Dublin City University
erworbenen
„Master of Business Administration (M.B.A.)“ bewirbt sich auf die
im Beispiel 1 genannte Stelle.
In der Datenbank ANABIN ist die Dublin City University mit dem
Status H+ aufgeführt,
es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule.
Allerdings sind für den Abschluss „Master of Business Administration
(M.B.A.)
(noch) keine Äquivalenzklassen ausgewiesen.
Die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss kann
daher nicht über ANABIN
festgestellt werden, sondern muss im Einzelfall von der ZAB geprüft
werden.
Beispiel
2:
Ein
Beschäftigter mit einem in Tschechien an der Západoceská univerzita
v Plzni
(Universität Pilsen) erworbenen „Inzenýr (aplikovane vedy a informatika)“
(Ingenieur im Fach Angewandte Wissenschaften und Informatik)
bewirbt sich auf die im Beispiel 1 genannte Stelle.
In der Datenbank ANABIN ist die Západoceská univerzita v Plzni
mit dem Status H+ aufgeführt,
es handelt sich also um eine anerkannte Hochschule.
Allerdings ist für den Abschluss „Inzenýr (aplikovane vedy a informatika)“
die Äquivalenzklasse „Entspricht“ bezogen auf den Diplomgrad einer
Universität
bzw. den „Magister/Master konsekutiv“ zugeordnet.
Da eine eindeutige Gleichwertigkeit über ANABIN nicht festgestellt
werden kann,
muss die Gleichwertigkeit im Einzelfall von der ZAB geprüft werden.
Für die Bewertung sind
der ZAB das jeweilige Abschlusszeugnis
sowie ggf. weitere für die Bewertung relevante Unterlagen zu übersenden
(amtlich gefertigte Fotokopien der Originalunterlagen oder beglaubigte
Kopien).
Weiter ist der ZAB mitzuteilen, auf welchen (deutschen) Bildungsabschluss
bzw. auf welches Bildungsniveau sich die Prüfung der Gleichwertigkeit
beziehen soll.
Eine Kontaktaufnahme mit der ZAB - auch zu Fragen der Bedienung
der Datenbank -
ist wie folgt möglich:
Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen
im Sekretariat der Kultusministerkonferenz
Postfach 2240
53012 Bonn
Tel.: 0228/501 – 352
E-Mail: zab@kmk.org
Ich weise darauf hin,
dass es sich bei der Bewertung durch die ZAB
um einen verwaltungsinternen Vorgang im Wege der Amtshilfe handelt;
im Außenverhältnis ist die Einstufung des Bildungsabschlusses
der jeweiligen personalverwaltenden Stelle zuzurechnen.
Besondere gesetzliche
Regelungen, die die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
betreffen,
sind vorrangig zu beachten.
Mein früheres Rundschreiben zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
ausländischer Bildungsabschlüsse
vom 18. Sep-tember 2007 - D 5 – 220 – 210 1/17 wird aufgehoben
(vgl. Teil A Ziffer 1.2).

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