3.2 Wissenschaftliche
Hochschulbildung (§ 7 TV EntgO Bund)
In verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung
wird ab Entgeltgruppe 13
eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung von den
Beschäftigten gefordert
(z. B. in Teil I [Beschäftigte im Verwaltungsdienst]
oder in Teil III Abschnitt 12 [Beschäftigte in der Forschung]).
Die in § 7 TV EntgO Bund enthaltene Definition der wissenschaftlichen
Hochschulbildung
berücksichtigt die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen.
Danach erfüllen nicht nur Masterabschlüsse, die an wissenschaftlichen
Hochschulen erworben wurden,
den Tatbestand der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung,
sondern auch akkreditierte Masterabschlüsse an Fachhochschulen,
wenn der jeweilige Abschluss den Zugang zur Laufbahn des höheren
Dienstes des Bundes eröffnet
(§ 7 Abs. 2 Satz 3 TV EntgO Bund).
Die Definition ersetzt die bisher in der Protokollnotiz Nr. 1 zu
Teil I der Vergütungsordnung
vereinbarte veraltete Definition der abgeschlossenen wissenschaftlichen
Hochschulbildung.
Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse
siehe Ziffer 3.5.

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