TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.4 Technische Hochschulbildung (§ 9 TV EntgO Bund)

 

3.4 Technische Hochschulbildung (§ 9 TV EntgO Bund)

 

Insbesondere die Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure (Teil III Abschnitt 25)
enthalten die Anforderung der abgeschlossenen technischen Hochschulbildung.
Für diese Tätigkeitsmerkmale enthält § 9 TV EntgO Bund eine zentrale Definition der technischen Hochschulbildung,
welche die veraltete Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung ersetzt.
Auch diese Definition berücksichtigt die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen.
Eine abgeschlossene technische Hochschulbildung liegt vor,
wenn ein Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss an einer Hochschule
im Sinne des § 1 HRG erlangt wurde,
der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des Bundes eröffnet.

 

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