TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt II Voraussetzungen in der Person
§ 8 Hochschulbildung
 

1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor,
wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG)
ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"),
ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder
ein Bachelorgrad verliehen wurde.
2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein,
der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife
(allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert,

und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern
– ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorschreibt.
3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein.
4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
5§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

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