TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
3 Abschnitt II - Voraussetzungen in der Person
3.3 Hochschulbildung (§ 8 TV EntgO Bund)

 

3.3 Hochschulbildung (§ 8 TV EntgO Bund)

 

Die Entgeltordnung enthält viele Tätigkeitsmerkmale ab der Entgeltgruppe 9b,
die die Anforderung einer abgeschlossenen Hochschulbildung enthalten
(z. B. Teil III Abschnitt 2 [Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen
und anderen wissenschaftlichen Anstalten]
oder in Teil III Abschnitt 24 [Beschäftigte in der Informationstechnik]).
Die Entgeltordnung enthält erstmals in § 8 TV EntgO Bund eine zentrale Definition der Hochschulbildung,
die die sich aus dem Bologna-Prozess ergebenden Änderungen berücksichtigt.
Inhaltlich beschreibt die Hochschulbildung das Niveau des Bachelor-Abschlusses
bzw. des bisherigen Fachhochschulabschlusses.

 

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