(1) 1Die
Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im
Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
2Die Tätigkeitsmerkmale des
Teils V gelten nur für Tätigkeiten
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
3Die Tätigkeitsmerkmale des
Teils VI gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums
des Innern.
4Erfüllt die Tätigkeit einer/eines
Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI,
gilt dieses Tätigkeitsmerkmal.
5Im Fall des Satzes 4 gelten
die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt
ist,
noch in einer höheren Entgeltgruppe.
(2) 1Erfüllt
die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal
der Teile IV, V oder VI,
gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III,
wenn ihre/seine Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale
erfüllt.
2Im Fall des Satzes 1 gelten
die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in
einer höheren Entgeltgruppe.
(3) 1Erfüllt
die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale
der Teile III, IV, V oder VI,
gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende
Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist.
2Im Fall des Satzes 1 gelten
die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist, noch in
einer höheren Entgeltgruppe.
(4) 1Erfüllt
die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale
der Teile III, IV, V oder VI
und handelt es sich nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte
Tätigkeit,
gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.
2Die Tätigkeitsmerkmale der
Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur,
wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den
eigentlichen Aufgaben
der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen
hat.
3Die Tätigkeitsmerkmale der
Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I gelten für Beschäftigte
mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit
sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn,
dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen
13 bis 15
der Teile III, IV,
V oder VI aufgeführt ist.
(5) Das Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltgruppe 1 der Teile I und II gilt auch für Tätigkeiten
der Teile III bis VI.
Protokollerklärung
zu § 3:
Die
Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist für jeden
Arbeitsvorgang
(Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 [Bund]
Abs. 2 TVöD) gesondert festzustellen.
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