TV EntgO Bund

Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung
 

(1) 1Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
2Die Tätigkeitsmerkmale des Teils V gelten nur für Tätigkeiten
im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
3Die Tätigkeitsmerkmale des Teils VI gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums des Innern.
4Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI,
gilt dieses Tätigkeitsmerkmal.
5Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist,
noch in einer höheren Entgeltgruppe.

 

(2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI,
gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III,
wenn ihre/seine Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

 

(3) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI,
gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist.
2Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

 

(4) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI
und handelt es sich nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit,
gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.
2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur,
wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben
der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.
3Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I gelten für Beschäftigte
mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn,
dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15

der Teile III, IV, V  oder VI aufgeführt ist.

 

(5) Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 der Teile I und II gilt auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI.

 

Protokollerklärung zu § 3:

Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile ist für jeden Arbeitsvorgang
(Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 [Bund] Abs. 2 TVöD) gesondert festzustellen.

 

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