2.3 Geltung einzelner
Teile der Entgeltordnung (§ 3 TV EntgO Bund)
2.3.1 Grundsatz
In der Entgeltordnung sind die bisher getrennten
Regelwerke für die Eingruppierung von Angestellten sowie von Arbeiterinnen
und Arbeitern in einer neuen Struktur zusammengeführt.
Die jeweiligen besonderen Tätigkeitsmerkmale sind in den Teilen
III bis VI zusammengefasst,
während die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung
(erste Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT) in Teil I
und die Oberbegriffe des allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses
des Bunds zum MTArb
in Teil II abgebildet sind.
Die bisherige Regelungsweise im Lohngruppenverzeichnis in Form
von Oberbegriffen,
Beispielen und „Ferner“-Merkmalen und ihr Verhältnis zueinander
entfällt.
§ 3 TV EntgO Bund regelt die Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung
auf der Grundlage der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen
der Anlage 1a zum BAT.
Es geht dabei darum, den schon bisher geltenden allgemeinen Grundsatz
der Spezialität
für die Entgeltordnung zu konkretisieren.
Nach dem Grundsatz der Spezialität
scheidet eine Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen
aus,
wenn es für die betreffende Tätigkeit spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale
gibt
(vgl. z. B. BAG vom 5.7.2006 - 4 AZR 555/05 – ZTR 2007, 192).
Die Regelungen in § 3 sind so aufgebaut, dass sie der üblichen
Prüfungsreihenfolge
und damit dem Grundsatz folgen „von den speziellen zu den allgemeinen
Teilen“.
In der ausführlichen Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO
Bund wird zudem der
Regelungsgehalt dieses Paragrafen an Hand von verschiedenen Beispielsfällen
verdeutlicht.
2.3.2 Geltung der
Teile III, IV, V und VI und deren Untergliederung
§ 3 Abs. 1 TV EntgO Bund enthält eine Regelung
für die speziellen Teile IV, V und VI,
die jeweils nur für die Beschäftigten der Ressorts BMVg, BMVI und
BMI gelten.
Es ist klargestellt, dass ein Tätigkeitsmerkmal dieser Teile dann
gilt,
wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten eines der Tätigkeitsmerkmale
aus diesen Teilen erfüllt.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III gelten in dem Fall
weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt
ist,
noch in einer höheren Entgeltgruppe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TV
EntgO Bund).
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils III (besondere
Tätigkeitsmerkmale,
die für Beschäftigte in allen Ressorts gelten) gelten nach § 3
Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund dann,
wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal
der Teile IV, V oder VI,
aber eines der in Teil III aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
Auch in dem Fall gilt, dass die Tätigkeitsmerkmale der Teile I
und II weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist,
noch in einer höheren Entgeltgruppe Anwendung finden (§ 3 Abs.
2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Zur Bedeutung der Untergliederung der Teile III
bis VI gilt
nach Ziffer 2 der Niederschriftserklärung zu § 3 Nr. 2 TV EntgO
Bund Folgendes:
Die weitere Untergliederung der Teile III bis VI der Entgeltordnung
nach Abschnitten und Unterabschnitten,
welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften
versehen sind,
führt auf der einen Seite nicht dazu, dass alle Beschäftigten,
deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift „erfasst“
ist,
zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts
oder Unterabschnitts eingruppiert sind.
Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften
in einzelnen Abschnitten
oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten
abschließend,
die unter ein Tätigkeitsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder
Unterabschnitts zu subsumieren sind.
Dies wird anhand des Beispiels 2a aus der Niederschriftserklärung
Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund deutlich:
Beispiel
2a (Tischlertätigkeit im Bereich Film-Bild-Ton des BMVg)
Ein Beschäftigter
mit einer Berufsausbildung als Tischler
ist innerhalb des Bereichs des BMVg im Bereich Film-Bild-Ton tätig.
Ihm sind ausschließlich besonders hochwertige Tischlerarbeiten
übertragen worden.
Da Tischlertätigkeiten jedoch keines der im Teil IV Abschnitt 9
(Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton) aufgeführten Tätigkeitmerkmale
erfüllt,
sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für seine Tätigkeit
nicht einschlägig.
Damit stellt sich die Frage nicht, ob die Tätigkeitsmerkmale des
Teils IV Abschnitt 9
abschließend sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5).
Da die Tätigkeit auch keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III
erfüllt
und es sich um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit
handelt,
gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II.
Seine Tätigkeit erfüllt dort das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe
7
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten
verrichten.“
Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.
Auf der anderen Seite führt eine Überschrift,
die einen Geltungsbereich
(z. B. Beschäftigte einer bestimmten Behörde) benennt, dazu,
dass sie Beschäftigte außerhalb dieses Geltungsbereichs
von den unter der Überschrift genannten Tätigkeitsmerkmalen ausschließt.
Dies wird in Beispiel 2b aus der Niederschriftserklärung zu § 3
TV EntgO Bund erläutert:
Beispiel
2b (Internet- und Rundfunkauswertertätigkeit im Bundesministerium
der Finanzen [BMF])
Ein Beschäftigter
wertet im BMF Internet- und Rundfunkveröffentlichungen aus.
Da der Beschäftigte nicht dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
angehört,
gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 26 des
Teils III.
Für den Beschäftigten gelten vielmehr die Tätigkeitsmerkmale des
Teils I.
2.3.3 Verhältnis der
Teile IV bis VI zu Teil III
Nach Ziffer 1 der Niederschriftserklärung Nr.
1 zu § 3 TV EntgO Bund ist der jeweilige Teil
für die in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile IV, V oder
VI geregelten Tätigkeiten abschließend.
Soweit die Tätigkeit keines der in dem jeweiligen Teil aufgeführten
Tätigkeitsmerkmale erfüllt,
sind die Teile IV, V und VI nicht abschließend.
In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal
des Teils III erfüllt ist.
Erfüllt die Tätigkeit eines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III,
so gilt dieses.
Dies ist in Beispiel 1 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu
§ 3 TV EntgO Bund dargestellt.
Beispiel
1 (Botentätigkeit im BMVI)
Einer Beschäftigten
im Bereich des BMVI sind ausschließlich Botentätigkeiten übertragen
worden.
Zwar sind für die Eingruppierung dieser Beschäftigten die im Teil
V geregelten Tätigkeitsmerkmale
für den Bereich des BMVI vorrangig zu prüfen (§ 3 Abs. 1 Sätze
2, 4 und 5).
Da jedoch Teil V keine Tätigkeitsmerkmale für Botentätigkeiten
enthält,
ist als nächstes Teil III zu prüfen, obwohl es sich um eine Tätigkeit
im Bereich des BMVI handelt.
Im Teil III ist in Abschnitt 9 (Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen
und Pförtner)
in der Entgeltgruppe 3 das Tätigkeitsmerkmal „Botinnen und Boten“
vereinbart.
Die Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.
2.3.4 Eingruppierung
bei Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals der Teile III, IV, V oder
VI
Erfüllt die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten
ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI,
so gilt dieses Tätigkeitsmerkmal.
Selbst wenn diese Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren
Entgeltgruppe in Teil I oder II erfüllen würde,
ist eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I oder II und
damit eine höhere Eingruppierung ausgeschlossen
(§ 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Dies wird in Beispiel 3 aus der Niederschriftserklärung zu § 3
TV EntgO Bund erläutert:
Beispiel
3 (Diesellokführertätigkeiten)
Einer Beschäftigten
im Bereich des BMVg ist ausschließlich die Tätigkeit
als Diesellokführerin einer Diesellokomotive mit 300 kW übertragen
worden.
Die Beschäftigte erfüllt mit ihrer Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltgruppe 6 in Teil IV Abschnitt 5 „Diesellokführerinnen
und Diesellokführer,
die Diesellokomotiven über 257 kW (349 PS) führen“.
Das Tätigkeitsmerkmal ist maßgeblich.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III finden keine Anwendung.
Selbst wenn sich bei Anwendung eines der Tätigkeitsmerkmale der
Teile I, II oder III
eine niedrigere oder höhere Eingruppierung ergäbe,
bleibt es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 nach Teil IV
Abschnitt 5
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TV EntgO Bund).
2.3.5 Geltung des
Teils II
Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich
geprägte Tätigkeiten des Teils II gelten nur,
wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale
der Teile III, IV, V oder VI erfüllt
und wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt
ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 TV EntgO Bund).
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist,
noch in einer höheren Entgeltgruppe (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TV EntgO
Bund).
In § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund haben die Tarifvertragsparteien klargestellt,
dass es sich bei körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten
um diejenigen Tätigkeiten handelt,
die bei Weitergeltung des TV LohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal
der Anlage 1 des TV LohngrV
erfasst würden.
2.3.6 Geltung des
Teils I
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten nur,
wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale
der Teile III, IV, V oder VI erfüllt und es sich auch nicht um
eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit
handelt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund).
Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in den anderen Teilen aufgeführt
ist,
besitzt Teil I damit eine Auffangfunktion.
In den Entgeltgruppen 2 bis 12 gilt dies aber nur, wenn die Tätigkeit
einen unmittelbaren Bezug
zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen,
-behörden oder -institutionen hat
(§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung
Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund
ausdrücklich festgehalten, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale
für den Verwaltungsdienst in Teil I
die gleiche (beschränkte) Auffangfunktion besitzen wie die bisherigen
ersten Fallgruppen
des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT
(vgl. BAG vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - BAGE 48, 17).
Die Tarifvertragsparteien haben zudem nunmehr
in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund
ausdrücklich vereinbart, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen
13 bis 15 des Teils I
für alle Beschäftigten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen
Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit (sowie für entsprechende „sonstige
Beschäftigte“) gelten,
es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale
der Entgeltgruppen 13 bis 15
der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist.
Dies gilt für alle Tätigkeiten und nicht nur für Tätigkeiten mit
Verwaltungsbezug
(im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Regelung ersetzt die in der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 2 zu allen
Vergütungsgruppen
der Anlage 1a zum BAT enthaltene Regelung, die sich nur auf „sonstige
Angestellte“ bezog.
Beispiel
1
Einer Beschäftigten,
die über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
im Sinne des § 7 TV EntgO Bund verfügt, werden Tätigkeiten in der
Forschung übertragen.
Da die ihr übertragene Forschungstätigkeit in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen
in Teil III Abschnitt 12 der Entgeltordnung aufgeführt ist,
gelten für ihre Eingruppierung diese besonderen Tätigkeitsmerkmale
und nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des
Teils I
(§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund).
Beispiel
2
Einer Beschäftigten
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne
des § 7 TV EntgO Bund werden Tätigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnik
übertragen.
Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die einer wissenschaftlicher
Hochschulbildung
im Sinne des § 7 TV EntgO Bund entsprechen (und nicht nur um einer
abgeschlossenen
Hochschulbildung im Sinne von § 8 TV EntgO Bund entsprechende Tätigkeiten).
Zwar enthält Teil III Abschnitt 24 der Entgeltordnung besondere
Tätigkeitsmerkmale
für Beschäftigte in der Informationstechnik.
In § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund ist aber ausdrücklich bestimmt,
dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils
I
für (alle) Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher
Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit gelten, es sei denn,
dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen
13 bis 15
der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist.
Da die der Beschäftigten übertragene Tätigkeit nicht in den Entgeltgruppen
13 bis 15
des Teils III Abschnitt 24 aufgeführt ist, richtet sich ihre Eingruppierung
nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 13 bis 15 des
Teils I.
2.3.7 Eingruppierung
nach Funktionsmerkmalen
Für die Eingruppierung nach einem Funktionsmerkmal
kommt es nach Ziffer 4 der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu §
3 TV EntgO Bund nicht auf die Bezeichnung der Tätigkeit oder Funktion
der oder des Beschäftigten an, sondern auf die auszuübende Tätigkeit
(§ 12 [Bund] Abs. 2 TVöD). Beispiele zur Eingruppierung nach Tätigkeits-merkmalen,
bei denen es sich um Funktionsmerkmale handelt, sind im Beispiel
4 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund dargestellt:
Beispiel 4 (Hausmeistertätigkeiten)
Einem Beschäftigten
sind ausschließlich Hausmeistertätigkeiten übertragen worden.
Er verfügt über eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung.
Der Beschäftigte erfüllt mit seiner Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltgruppe 5
in Teil III Abschnitt 23 „Hausmeisterinnen und Hausmeister“
und ist entsprechend eingruppiert.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3
Abs. 2 TV EntgO Bund).
Etwas anderes
gilt, wenn der Beschäftigte zwar als Hausmeister bezeichnet
wird,
aber ausschließlich Tätigkeiten eines Facharbeiters (z. B.
Elektroniker, Tischler)
auszuüben hat.
Für diese Tätigkeiten ist zunächst zu prüfen,
ob ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI erfüllt ist.
Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal
des Teils III erfüllt ist.
Ist das auch nicht der Fall, gelten die Tätigkeitsmerkmale
des Teils II,
weil die Tätigkeit eines Facharbeiters körperlich/handwerklich
geprägt ist.
Der Beschäftigte ist – wenn er über eine entsprechende Berufsausbildung
verfügt
oder eine verwaltungseigene Prüfung (§ 13 TV EntgO Bund) bestanden
hat –
je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 5, 6 oder
7 eingruppiert.
Wird ein Beschäftigter
zwar als Hausmeister bezeichnet, hat aber ausschließlich
Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik zu bedienen und instand
zu halten,
für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung
ist,
gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmale für Hausmeisterinnen
und Hausmeister
in Teil III Abschnitt 23, sondern die Tätigkeitsmerkmale für
Beschäftigte in der Instandhaltung
und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik in Teil III
Abschnitt 19.
Er ist bei Erfüllung der nach diesen Tätigkeitsmerkmalen geforderten
Voraussetzungen
in der Person je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe
6, 7, 8 oder 9a eingruppiert.
2.3.8 Eingruppierung
bei mehreren Arbeitsvorgängen
Besteht die auszuübende Tätigkeit aus mehreren
Arbeitsvorgängen,
erfolgt die Prüfung der Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen
Teile der Entgeltordnung
für jeden Arbeitsvorgang gesondert (Protokollerklärung zu § 3 TV
EntgO Bund).
Dies wird in Beispiel 5 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu
§ 3 TV EntgO Bund erläutert:
Beispiel
5 (Registratur-, Bürosachbearbeitungs- und Pförtnertätigkeiten
im BMI)
Die Registraturtätigkeiten
einer Beschäftigten nehmen 40 Prozent der Tätigkeit ein,
die Bürosachbearbeitungstätigkeiten 30 Prozent und
die Pförtnertätigkeiten ebenfalls 30 Prozent:
Arbeitsvorgang 1 Registraturtätigkeiten
Da im Teil VI (Tätigkeiten
im Bereich des BMI) keine Tätigkeitsmerkmale für Registraturtätigkeiten
vereinbart sind, finden die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt
36 (Registraturen) Anwendung. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile
II und I finden keine Anwendung
(§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Arbeitsvorgang 2 Bürosachbearbeitungstätigkeiten
Weder im Teil VI noch
im Teil III sind Tätigkeitsmerkmale für
Bürosachbearbeitungstätigkeiten vereinbart.
Es handelt sich auch nicht um körperlich/handwerklich geprägte
Tätigkeiten (Teil II).
Da im Teil I Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen
Innendienst und Außendienst vereinbart sind, gelten für diese
Tätigkeiten der Beschäftigten
die Tätigkeitsmerkmale des Teils I (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV
EntgO Bund).
Arbeitsvorgang 3 Pförtnertätigkeiten
Da im Teil VI keine
Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Pförtnertätigkeiten vereinbart
sind,
finden die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt 9
(Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner) Anwendung.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile II und I finden keine Anwendung
(§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
2.3.9 Tätigkeitsmerkmale
mit Voraussetzungen in der Person in den Teilen III bis VI
Ist einer oder einem Beschäftigten eine Tätigkeit
übertragen worden,
die unter ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI zu
subsumieren ist,
das eine Voraussetzung in der Person enthält (§ 6 TV EntgO Bund),
die die oder der Beschäftigte aber nicht erfüllt,
finden dennoch die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Teils und
Abschnitts Anwendung,
weil diese für die darin geregelten Tätigkeiten abschließend sind.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht.
Die oder der Beschäftigte ist dann eine Entgeltgruppe niedriger
eingruppiert,
als sich nach dem Tätigkeitsmerkmal ergeben würde (§ 12 TV EntgO
Bund).
Dies wird in Beispiel 6 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu
§ 3 TV EntgO Bund erläutert:
Beispiel
6 (Bibliotheksdienst)
Einem Beschäftigen
ist ausschließlich die Tätigkeit eines Beschäftigten
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit
im Bibliotheksdienst übertragen worden.
Der Beschäftigte verfügt aber nicht über die geforderte einschlägige
Hochschulbildung
und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“.
Dies führt aber nicht dazu, dass deswegen die Tätigkeitsmerkmale
für den Bibliotheksdienst
keine Anwendung finden würden.
Da die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b des
Teils III Abschnitt 2
(Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien,
Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten)
erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für ihn
abschließend.
Denn nach § 3 kommt es nur darauf an,
dass die Tätigkeit des Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt.
Der Beschäftigte ist mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
in der Person
gemäß § 12 Abs. 2 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe niedriger
und somit in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3 Abs.
2 TV EntgO Bund).
Selbst wenn die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe
9b Fallgruppe 2
des Teils I erfüllen würde (gründliche, umfassende Fachkenntnisse
und selbständige Leistungen
ohne das Erfordernis einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung),
bliebe es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a nach Teil
III Abschnitt 2
(§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
2.3.10 Tätigkeitsmerkmale
der Entgeltgruppe 1 bis 4 (Hilfstätigkeiten)
Sind in einem Abschnitt oder Unterabschnitt der
Teile III, IV, V oder VI nur Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte
mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit
vereinbart
(in der Regel in Entgeltgruppe 5 und höheren Entgeltgruppen),
finden diese Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten, die diese Anforderungen
nicht erfüllen
(für die also keine Berufsausbildung erforderlich ist),
nach Ziffer 7 der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO
Bund keine Anwendung.
Vielmehr finden die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 bis
4 der Teile I oder II Anwendung.
Dies wird in den Beispielen 7a und 7b aus der Niederschriftserklärung
Nr. 1
zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:
Beispiel
7a (Zeichner)
Einer Beschäftigten
ist ausschließlich eine zeichnerische Tätigkeit übertragen worden,
bei der es sich nicht um eine der Ausbildung als Bauzeichnerin
oder als technische Systemplanerin entsprechende Tätigkeit handelt.
Die Tätigkeit erfüllt damit keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils
III Abschnitt 7
(Bauzeichnerinnen und Bauzeichner sowie technische Systemplanerinnen
und Systemplaner).
Der Abschnitt ist daher für diese Fälle auch nicht „abschließend“.
Vielmehr ist die Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I und
II eröffnet,
weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen.
Die Beschäftigte ist - je nachdem, wie die übertragene Tätigkeit
im Einzelnen ausgestaltet ist -
nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I in Entgeltgruppe 1, 2,
3 oder 4 eingruppiert,
wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit nicht um eine körperlich/handwerklich
geprägte Tätigkeit handelt und wenn ihre Tätigkeit einen unmittelbaren
Bezug
zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststelle,
-behörde oder -institution hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund).
Beispiel
7b (Bedienung und Instandhaltung von Gebäude- und Betriebstechnik)
Einem Beschäftigten,
der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
ist ausschließlich das Ablesen von Zählerständen von Anlagen der
Gebäude-
und Betriebstechnik im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil III
Abschnitt 19
(Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude und
Betriebstechnik)
übertragen worden.
Da der Beschäftigte durch das Ablesen von Zählerständen nicht Anlagen
der
Gebäude- und Betriebstechnik bedient und instand hält, erfüllt
die ihm übertragene Tätigkeit
keines der in Teil III Abschnitt 19 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale.
Damit gelten für seine Tätigkeit nicht die besonderen Tätigkeitsmerkmale
des Teils III Abschnitt 19.
Vielmehr ist die Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I und
II eröffnet,
weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund nicht
vorliegen.
Der Beschäftigte ist - je nachdem wie die übertragene Tätigkeit
im Einzelnen ausgestaltet ist -
nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II in Entgeltgruppe 1, 2
oder 3 eingruppiert,
wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um eine körperlich/handwerklich
geprägte Tätigkeit handelt.
Das Tätigkeitsmerkmal mit einfachsten Tätigkeiten
der Entgeltgruppe 1,
das in den Teilen I und II wortgleich vereinbart wurde,
gilt gemäß § 3 Abs. 5 TV EntgO Bund auch für Tätigkeiten der Teile
III bis VI.
Damit ist sichergestellt, dass in allen Teilen der Entgeltordnung
eine Eingruppierung
in Entgeltgruppe 1 erfolgen kann.
Die in den jeweiligen Protokollerklärungen aufgeführten identischen
Beispiele
spiegeln dabei lediglich die Wertigkeit für einfachste Tätigkeiten
wider.
Sie legen nicht die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Teilen I oder
II fest.
Vgl. im Übrigen die Erläuterung zur Entgeltgruppe 1 in Teil D Ziffer
2.2.1.

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