TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
C Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)
2 Abschnitt I - Allgemeines
2.3 Geltung einzelner Teile der Entgeltordnung (§ 3 TV EntgO Bund)

 

2.3 Geltung einzelner Teile der Entgeltordnung (§ 3 TV EntgO Bund)

 

2.3.1 Grundsatz

 

In der Entgeltordnung sind die bisher getrennten Regelwerke für die Eingruppierung von Angestellten sowie von Arbeiterinnen und Arbeitern in einer neuen Struktur zusammengeführt.
Die jeweiligen besonderen Tätigkeitsmerkmale sind in den Teilen III bis VI zusammengefasst,
während die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung
(erste Fallgruppen des Teils I der Anlage 1a zum BAT) in Teil I
und die Oberbegriffe des allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses des Bunds zum MTArb
in Teil II abgebildet sind.
Die bisherige Regelungsweise im Lohngruppenverzeichnis in Form von Oberbegriffen,
Beispielen und „Ferner“-Merkmalen und ihr Verhältnis zueinander entfällt.
§ 3 TV EntgO Bund regelt die Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung auf der Grundlage der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT.
Es geht dabei darum, den schon bisher geltenden allgemeinen Grundsatz der Spezialität
für die Entgeltordnung zu konkretisieren.
Nach dem Grundsatz der Spezialität
scheidet eine Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aus,
wenn es für die betreffende Tätigkeit spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale gibt
(vgl. z. B. BAG vom 5.7.2006 - 4 AZR 555/05 – ZTR 2007, 192).
Die Regelungen in § 3 sind so aufgebaut, dass sie der üblichen Prüfungsreihenfolge
und damit dem Grundsatz folgen „von den speziellen zu den allgemeinen Teilen“.
In der ausführlichen Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund wird zudem der
Regelungsgehalt dieses Paragrafen an Hand von verschiedenen Beispielsfällen verdeutlicht.

 

 

2.3.2 Geltung der Teile III, IV, V und VI und deren Untergliederung

 

§ 3 Abs. 1 TV EntgO Bund enthält eine Regelung für die speziellen Teile IV, V und VI,
die jeweils nur für die Beschäftigten der Ressorts BMVg, BMVI und BMI gelten.
Es ist klargestellt, dass ein Tätigkeitsmerkmal dieser Teile dann gilt,
wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten eines der Tätigkeitsmerkmale aus diesen Teilen erfüllt.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III gelten in dem Fall weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist,
noch in einer höheren Entgeltgruppe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TV EntgO Bund).

  

Die Tätigkeitsmerkmale des Teils III (besondere Tätigkeitsmerkmale,
die für Beschäftigte in allen Ressorts gelten) gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund dann,
wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI,
aber eines der in Teil III aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt.
Auch in dem Fall gilt, dass die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist,
noch in einer höheren Entgeltgruppe Anwendung finden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).

  

Zur Bedeutung der Untergliederung der Teile III bis VI gilt
nach Ziffer 2 der Niederschriftserklärung zu § 3 Nr. 2 TV EntgO Bund Folgendes:
Die weitere Untergliederung der Teile III bis VI der Entgeltordnung nach Abschnitten und Unterabschnitten,
welche aus Gründen der Übersichtlichkeit jeweils mit Überschriften versehen sind,
führt auf der einen Seite nicht dazu, dass alle Beschäftigten,
deren Tätigkeit im weitesten Sinne von einer Überschrift „erfasst“ ist,
zwingend nach den Tätigkeitsmerkmalen des entsprechenden Abschnitts
oder Unterabschnitts eingruppiert sind.
Vielmehr sind die Tätigkeitsmerkmale, die unter bestimmten Überschriften in einzelnen Abschnitten
oder Unterabschnitten aufgeführt sind, nur für solche Tätigkeiten abschließend,
die unter ein Tätigkeitsmerkmal des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts zu subsumieren sind.
Dies wird anhand des Beispiels 2a aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund deutlich:  

 

Beispiel 2a (Tischlertätigkeit im Bereich Film-Bild-Ton des BMVg)

Ein Beschäftigter mit einer Berufsausbildung als Tischler
ist innerhalb des Bereichs des BMVg im Bereich Film-Bild-Ton tätig.
Ihm sind ausschließlich besonders hochwertige Tischlerarbeiten übertragen worden.
Da Tischlertätigkeiten jedoch keines der im Teil IV Abschnitt 9
(Beschäftigte im Bereich Film-Bild-Ton) aufgeführten Tätigkeitmerkmale erfüllt,
sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für seine Tätigkeit nicht einschlägig.
Damit stellt sich die Frage nicht, ob die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV Abschnitt 9
abschließend sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5).
Da die Tätigkeit auch keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III erfüllt
und es sich um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt,
gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II.
Seine Tätigkeit erfüllt dort das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.“
Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.

 

 

Auf der anderen Seite führt eine Überschrift, die einen Geltungsbereich
(z. B. Beschäftigte einer bestimmten Behörde) benennt, dazu,
dass sie Beschäftigte außerhalb dieses Geltungsbereichs
von den unter der Überschrift genannten Tätigkeitsmerkmalen ausschließt.
Dies wird in Beispiel 2b aus der Niederschriftserklärung zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:

 

Beispiel 2b (Internet- und Rundfunkauswertertätigkeit im Bundesministerium der Finanzen [BMF])

 

Ein Beschäftigter wertet im BMF Internet- und Rundfunkveröffentlichungen aus.
Da der Beschäftigte nicht dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung angehört,
gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 26 des Teils III.
Für den Beschäftigten gelten vielmehr die Tätigkeitsmerkmale des Teils I.

 

 

2.3.3 Verhältnis der Teile IV bis VI zu Teil III

 

Nach Ziffer 1 der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund ist der jeweilige Teil
für die in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Teile IV, V oder VI geregelten Tätigkeiten abschließend.
Soweit die Tätigkeit keines der in dem jeweiligen Teil aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt,
sind die Teile IV, V und VI nicht abschließend.
In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal des Teils III erfüllt ist.
Erfüllt die Tätigkeit eines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III, so gilt dieses.
Dies ist in Beispiel 1 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund dargestellt.

 

Beispiel 1 (Botentätigkeit im BMVI)

 

Einer Beschäftigten im Bereich des BMVI sind ausschließlich Botentätigkeiten übertragen worden.
Zwar sind für die Eingruppierung dieser Beschäftigten die im Teil V geregelten Tätigkeitsmerkmale
für den Bereich des BMVI vorrangig zu prüfen (§ 3 Abs. 1 Sätze 2, 4 und 5).
Da jedoch Teil V keine Tätigkeitsmerkmale für Botentätigkeiten enthält,
ist als nächstes Teil III zu prüfen, obwohl es sich um eine Tätigkeit im Bereich des BMVI handelt.
Im Teil III ist in Abschnitt 9 (Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner)
in der Entgeltgruppe 3 das Tätigkeitsmerkmal „Botinnen und Boten“ vereinbart.
Die Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.

 

 

2.3.4 Eingruppierung bei Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals der Teile III, IV, V oder VI

 

Erfüllt die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI,
so gilt dieses Tätigkeitsmerkmal.
Selbst wenn diese Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe in Teil I oder II erfüllen würde,
ist eine Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I oder II und damit eine höhere Eingruppierung ausgeschlossen
(§ 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).
Dies wird in Beispiel 3 aus der Niederschriftserklärung zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:

 

Beispiel 3 (Diesellokführertätigkeiten)

 

Einer Beschäftigten im Bereich des BMVg ist ausschließlich die Tätigkeit
als Diesellokführerin einer Diesellokomotive mit 300 kW übertragen worden.
Die Beschäftigte erfüllt mit ihrer Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltgruppe 6 in Teil IV Abschnitt 5 „Diesellokführerinnen und Diesellokführer,
die Diesellokomotiven über 257 kW (349 PS) führen“.
Das Tätigkeitsmerkmal ist maßgeblich.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III finden keine Anwendung.
Selbst wenn sich bei Anwendung eines der Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II oder III
eine niedrigere oder höhere Eingruppierung ergäbe,
bleibt es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 nach Teil IV Abschnitt 5
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TV EntgO Bund).

 

 

2.3.5 Geltung des Teils II

 

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten des Teils II gelten nur,
wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI erfüllt
und wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 TV EntgO Bund).
Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten weder in der Entgeltgruppe,
in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist,
noch in einer höheren Entgeltgruppe (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TV EntgO Bund).
In § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund haben die Tarifvertragsparteien klargestellt,
dass es sich bei körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten um diejenigen Tätigkeiten handelt,
die bei Weitergeltung des TV LohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 des TV LohngrV
erfasst würden.

 

2.3.6 Geltung des Teils I

 

Die Tätigkeitsmerkmale des Teils I gelten nur,
wenn die Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale
der Teile III, IV, V oder VI erfüllt und es sich auch nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit
handelt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund).
Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in den anderen Teilen aufgeführt ist,
besitzt Teil I damit eine Auffangfunktion.
In den Entgeltgruppen 2 bis 12 gilt dies aber nur, wenn die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug
zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat
(§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund
ausdrücklich festgehalten, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I
die gleiche (beschränkte) Auffangfunktion besitzen wie die bisherigen ersten Fallgruppen
des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT
(vgl. BAG vom 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - BAGE 48, 17).

  

Die Tarifvertragsparteien haben zudem nunmehr in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund
ausdrücklich vereinbart, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I
für alle Beschäftigten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit (sowie für entsprechende „sonstige Beschäftigte“) gelten,
es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15
der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist.
Dies gilt für alle Tätigkeiten und nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug
(im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund).
Die Regelung ersetzt die in der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 2 zu allen Vergütungsgruppen
der Anlage 1a zum BAT enthaltene Regelung, die sich nur auf „sonstige Angestellte“ bezog.

 

Beispiel 1

 

Einer Beschäftigten, die über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
im Sinne des § 7 TV EntgO Bund verfügt, werden Tätigkeiten in der Forschung übertragen.
Da die ihr übertragene Forschungstätigkeit in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen
in Teil III Abschnitt 12 der Entgeltordnung aufgeführt ist,
gelten für ihre Eingruppierung diese besonderen Tätigkeitsmerkmale
und nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I
(§ 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund).

 

Beispiel 2

 

Einer Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne
des § 7 TV EntgO Bund werden Tätigkeiten aus dem Bereich der Informationstechnik übertragen.
Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die einer wissenschaftlicher Hochschulbildung
im Sinne des § 7 TV EntgO Bund entsprechen (und nicht nur um einer abgeschlossenen
Hochschulbildung im Sinne von § 8 TV EntgO Bund entsprechende Tätigkeiten).
Zwar enthält Teil III Abschnitt 24 der Entgeltordnung besondere Tätigkeitsmerkmale
für Beschäftigte in der Informationstechnik.
In § 3 Abs. 4 Satz 3 TV EntgO Bund ist aber ausdrücklich bestimmt,
dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I
für (alle) Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit gelten, es sei denn,
dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15
der Teile III, IV, V oder VI aufgeführt ist.
Da die der Beschäftigten übertragene Tätigkeit nicht in den Entgeltgruppen 13 bis 15
des Teils III Abschnitt 24 aufgeführt ist, richtet sich ihre Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 13 bis 15 des Teils I.

 

 

2.3.7 Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen

 

Für die Eingruppierung nach einem Funktionsmerkmal kommt es nach Ziffer 4 der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund nicht auf die Bezeichnung der Tätigkeit oder Funktion der oder des Beschäftigten an, sondern auf die auszuübende Tätigkeit (§ 12 [Bund] Abs. 2 TVöD). Beispiele zur Eingruppierung nach Tätigkeits-merkmalen, bei denen es sich um Funktionsmerkmale handelt, sind im Beispiel 4 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund dargestellt:

 

Beispiel 4 (Hausmeistertätigkeiten)

 

  1. Einem Beschäftigten sind ausschließlich Hausmeistertätigkeiten übertragen worden.
    Er verfügt über eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung.
    Der Beschäftigte erfüllt mit seiner Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5
    in Teil III Abschnitt 23 „Hausmeisterinnen und Hausmeister“ und ist entsprechend eingruppiert.
    Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3 Abs. 2 TV EntgO Bund).
     

  2. Etwas anderes gilt, wenn der Beschäftigte zwar als Hausmeister bezeichnet wird,
    aber ausschließlich Tätigkeiten eines Facharbeiters (z. B. Elektroniker, Tischler)
    auszuüben hat.
    Für diese Tätigkeiten ist zunächst zu prüfen,
    ob ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI erfüllt ist.
    Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob ein Tätigkeitsmerkmal des Teils III erfüllt ist.
    Ist das auch nicht der Fall, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II,
    weil die Tätigkeit eines Facharbeiters körperlich/handwerklich geprägt ist.
    Der Beschäftigte ist – wenn er über eine entsprechende Berufsausbildung verfügt
    oder eine verwaltungseigene Prüfung (§ 13 TV EntgO Bund) bestanden hat –
    je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 5, 6 oder 7 eingruppiert.
     

  3. Wird ein Beschäftigter zwar als Hausmeister bezeichnet, hat aber ausschließlich
    Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik zu bedienen und instand zu halten,
    für deren Betrieb ein entsprechender Sachkundenachweis Voraussetzung ist,
    gelten für ihn nicht die Tätigkeitsmerkmale für Hausmeisterinnen und Hausmeister
    in Teil III Abschnitt 23, sondern die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Instandhaltung
    und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik in Teil III Abschnitt 19.
    Er ist bei Erfüllung der nach diesen Tätigkeitsmerkmalen geforderten Voraussetzungen
    in der Person je nach Anforderung der Tätigkeit in Entgeltgruppe 6, 7, 8 oder 9a eingruppiert.

 

 

2.3.8 Eingruppierung bei mehreren Arbeitsvorgängen

 

Besteht die auszuübende Tätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen,
erfolgt die Prüfung der Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile der Entgeltordnung
für jeden Arbeitsvorgang gesondert (Protokollerklärung zu § 3 TV EntgO Bund).
Dies wird in Beispiel 5 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:

 

Beispiel 5 (Registratur-, Bürosachbearbeitungs- und Pförtnertätigkeiten im BMI)

 

Die Registraturtätigkeiten einer Beschäftigten nehmen 40 Prozent der Tätigkeit ein,
die Bürosachbearbeitungstätigkeiten 30 Prozent und
die Pförtnertätigkeiten ebenfalls 30 Prozent:

Arbeitsvorgang 1 Registraturtätigkeiten

Da im Teil VI (Tätigkeiten im Bereich des BMI) keine Tätigkeitsmerkmale für Registraturtätigkeiten vereinbart sind, finden die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt 36 (Registraturen) Anwendung. Die Tätigkeitsmerkmale der Teile II und I finden keine Anwendung
(§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).

 

Arbeitsvorgang 2 Bürosachbearbeitungstätigkeiten

Weder im Teil VI noch im Teil III sind Tätigkeitsmerkmale für
Bürosachbearbeitungstätigkeiten vereinbart.
Es handelt sich auch nicht um körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (Teil II).
Da im Teil I Tätigkeitsmerkmale für den Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst vereinbart sind, gelten für diese Tätigkeiten der Beschäftigten
die Tätigkeitsmerkmale des Teils I (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV EntgO Bund).

 

Arbeitsvorgang 3 Pförtnertätigkeiten

Da im Teil VI keine Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit Pförtnertätigkeiten vereinbart sind,
finden die Tätigkeitsmerkmale in Teil III Abschnitt 9
(Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner) Anwendung.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile II und I finden keine Anwendung
(§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).

 

 

2.3.9 Tätigkeitsmerkmale mit Voraussetzungen in der Person in den Teilen III bis VI

 

Ist einer oder einem Beschäftigten eine Tätigkeit übertragen worden,
die unter ein Tätigkeitsmerkmal der Teile III, IV, V oder VI zu subsumieren ist,
das eine Voraussetzung in der Person enthält (§ 6 TV EntgO Bund),
die die oder der Beschäftigte aber nicht erfüllt,
finden dennoch die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Teils und Abschnitts Anwendung,
weil diese für die darin geregelten Tätigkeiten abschließend sind.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht.
Die oder der Beschäftigte ist dann eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert,
als sich nach dem Tätigkeitsmerkmal ergeben würde (§ 12 TV EntgO Bund).
Dies wird in Beispiel 6 aus der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:

 

Beispiel 6 (Bibliotheksdienst)

 

Einem Beschäftigen ist ausschließlich die Tätigkeit eines Beschäftigten
mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit
im Bibliotheksdienst übertragen worden.
Der Beschäftigte verfügt aber nicht über die geforderte einschlägige Hochschulbildung
und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“.
Dies führt aber nicht dazu, dass deswegen die Tätigkeitsmerkmale für den Bibliotheksdienst
keine Anwendung finden würden.
Da die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b des Teils III Abschnitt 2
(Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien,
Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten)
erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts für ihn abschließend.
Denn nach § 3 kommt es nur darauf an,
dass die Tätigkeit des Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt.
Der Beschäftigte ist mangels Erfüllung der geforderten Voraussetzungen in der Person
gemäß § 12 Abs. 2 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe niedriger
und somit in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert.
Die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II gelten nicht (§ 3 Abs. 2 TV EntgO Bund).
Selbst wenn die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2
des Teils I erfüllen würde (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
ohne das Erfordernis einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung),
bliebe es bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a nach Teil III Abschnitt 2
(§ 3 Abs. 2 Satz 2 TV EntgO Bund).

 

 

2.3.10 Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 bis 4 (Hilfstätigkeiten)

 

Sind in einem Abschnitt oder Unterabschnitt der Teile III, IV, V oder VI nur Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit vereinbart
(in der Regel in Entgeltgruppe 5 und höheren Entgeltgruppen),
finden diese Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten, die diese Anforderungen nicht erfüllen
(für die also keine Berufsausbildung erforderlich ist),
nach Ziffer 7 der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 3 TV EntgO Bund keine Anwendung.
Vielmehr finden die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 1 bis 4 der Teile I oder II Anwendung.
Dies wird in den Beispielen 7a und 7b aus der Niederschriftserklärung Nr. 1
zu § 3 TV EntgO Bund erläutert:

 

Beispiel 7a (Zeichner)

 

Einer Beschäftigten ist ausschließlich eine zeichnerische Tätigkeit übertragen worden,
bei der es sich nicht um eine der Ausbildung als Bauzeichnerin
oder als technische Systemplanerin entsprechende Tätigkeit handelt.
Die Tätigkeit erfüllt damit keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 7
(Bauzeichnerinnen und Bauzeichner sowie technische Systemplanerinnen und Systemplaner).
Der Abschnitt ist daher für diese Fälle auch nicht „abschließend“.
Vielmehr ist die Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II eröffnet,
weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen.
Die Beschäftigte ist - je nachdem, wie die übertragene Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet ist -
nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I in Entgeltgruppe 1, 2, 3 oder 4 eingruppiert,
wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit nicht um eine körperlich/handwerklich
geprägte Tätigkeit handelt und wenn ihre Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug
zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststelle,
-behörde oder -institution hat (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund).

 

Beispiel 7b (Bedienung und Instandhaltung von Gebäude- und Betriebstechnik)

 

Einem Beschäftigten, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
ist ausschließlich das Ablesen von Zählerständen von Anlagen der Gebäude-
und Betriebstechnik im Sinne der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil III Abschnitt 19
(Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude und Betriebstechnik)
übertragen worden.
Da der Beschäftigte durch das Ablesen von Zählerständen nicht Anlagen der
Gebäude- und Betriebstechnik bedient und instand hält, erfüllt die ihm übertragene Tätigkeit
keines der in Teil III Abschnitt 19 aufgeführten Tätigkeitsmerkmale.
Damit gelten für seine Tätigkeit nicht die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 19.
Vielmehr ist die Geltung der Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II eröffnet,
weil die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund nicht vorliegen.
Der Beschäftigte ist - je nachdem wie die übertragene Tätigkeit im Einzelnen ausgestaltet ist -
nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II in Entgeltgruppe 1, 2 oder 3 eingruppiert,
wenn es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit handelt.

 

 

Das Tätigkeitsmerkmal mit einfachsten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1,
das in den Teilen I und II wortgleich vereinbart wurde,
gilt gemäß § 3 Abs. 5 TV EntgO Bund auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI.
Damit ist sichergestellt, dass in allen Teilen der Entgeltordnung eine Eingruppierung
in Entgeltgruppe 1 erfolgen kann.
Die in den jeweiligen Protokollerklärungen aufgeführten identischen Beispiele
spiegeln dabei lediglich die Wertigkeit für einfachste Tätigkeiten wider.
Sie legen nicht die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Teilen I oder II fest.
Vgl. im Übrigen die Erläuterung zur Entgeltgruppe 1 in Teil D Ziffer 2.2.1.

 

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