A. Bereitschaftszeiten
Hausmeisterinnen/Hausmeister
1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister,
in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen,
gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs.
1 Satz 1 TVöD:
2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten
und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht
überschreiten.
3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten
darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich
die Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen
vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen
und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit
gewertet (faktorisiert).
6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn
und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
nicht gesondert ausgewiesen.
B. Bereitschaftszeiten im
Rettungsdienst und in Leitstellen
(1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen,
in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang
Bereitschaftszeiten fallen,
gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs.
1 Satz 1 TVöD:
2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten
und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht
überschreiten.
3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten
darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich
die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz
oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung
halten muss,
um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung,
aufzunehmen
und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche
Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn
und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden
zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben
im Übrigen unberührt.
(4) Für Beschäftigte, die unter die Sonderregelungen für den
kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst fallen,
gilt § 46 Nr. 2 Abs. 1 BT-V (VKA),
auch soweit sie in Leitstellen tätig sind.
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