Nr. 1 zu § 1 Abs. 1
- Geltungsbereich -
Nr.
2 Zu Abschnitt II Arbeitszeit
und zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 3 Feuerwehrdienstuntauglichkeit
Nr. 4 Übergangsversorgung
für Beschäftigte im Einsatzdienst
Zu
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu
§ 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte,
die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt
sind.
Zu Abschnitt
II Arbeitszeit und zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und
sonstige Leistungen
Nr. 2
(1) 1Die §§ 6 bis
9 und 19 finden keine Anwendung.
2Es gelten die Bestimmungen für die
entsprechenden Beamten.
3§ 27 findet unbeschadet der Sätze
1 und 2 Anwendung.
(2) Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine
monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von
- 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit
und
- 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.
(3) 1Die Feuerwehrzulage
wird nur für Zeiträume gezahlt,
für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall
zusteht.
2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes
(§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
3Die Feuerwehrzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt.
Zu
Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nr. 3 Feuerwehrdienstuntauglichkeit
[Derzeit nicht belegt]
Nr. 4 Übergangsversorgung
für Beschäftigte im Einsatzdienst
(1) 1Das Arbeitsverhältnis
von Beschäftigen im Einsatzdienst endet auf schriftliches Verlangen
vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen
der Regelaltersrente zu dem Zeitpunkt,
zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der
Berufsfeuerwehr
in den gesetzlichen Ruhestand treten.
2Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen
mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu erklären.
(2) 1Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat,
erhalten für jedes volle Beschäftigungsjahr im Einsatzdienst bei
demselben Arbeitgeber
oder bei einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der
VKA angehört,
eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts
der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
höchstens das 35-fache dieses Betrages.
2Die Übergangszahlung erfolgt in einer
Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten.
(3) 1Der Anspruch
auf Übergangszahlung besteht nur dann,
wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung
gerichtete Versicherung
und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung
zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit des
Arbeitsverhältnisses nach Ab-satz 1,
mindestens in Höhe von 30 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts
der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
multipliziert mit 35 nachweisen.
2Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger
Tätigkeit im Einsatzdienst älter als 25 Jahre,
verringert sich die garantierte Ablaufleistung, auf die die Versicherung
nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist,
um 1/35 für jedes übersteigende Jahr.
3Von der Entrichtung der Beiträge
kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des
Beschäftigten
abgesehen werden.
(4) 1Beschäftigte,
die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch im
Einsatzdienst
beschäftigt sind, erhalten
(a) eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v.
H., wenn sie am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben,
(b) eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v. H.,
wenn sie am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben,
(c) eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v.
H., wenn sie am Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben,
(d) eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v.
H., wenn sie am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben,
(d) eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v.
H., wenn sie am Stichtag das 37. Lebensjahr vollendet haben,
des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts
der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nach Absatz 1
mindestens 35 Jahre im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber
oder einem anderen Arbeitgeber,
der einem Mitgliedverband der VKA angehört, tätig waren.
2Bei einer kürzeren Beschäftigung
im Einsatzdienst verringert sich die Übergangszahlung um 1/35
für jedes fehlende Jahr.
3In den Fällen der Buchstaben c bis
e besteht der Anspruch auf Übergangszahlung nur dann,
wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung
gerichteten Versicherung
und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung
zum voraussichtlichen Zeitpunkt
der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Absatz
1
mindestens in Höhe der Differenz zu einer Übergangszahlung in Höhe
von 100 v. H. nachweisen.
(5) 1Einem Antrag
von Beschäftigten im Einsatzdienst auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV
ATZ)
soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen
werden.
2§ 5 Abs. 7 TV ATZ gilt in diesen
Fällen mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz
von 8,33 v. H. tritt.
(6) 1Im Tarifgebiet
Ost findet abweichend von den Absätzen 2 bis 4 bis zum 31. Dezember
2009
die Nr. 5 SR 2x BAT-O weiterhin Anwendung.
2Ab dem 1. Januar 2010 findet Absatz
4 mit der Maßgabe Anwendung,
dass für die Altersgrenze nach Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e
die Vollendung des Lebensjahres am 1. Januar 2010 maßgebend ist.
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