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Teil BT-V

Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V)
Abschnitt VIII

Sonderregelungen (VKA)

§ 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -

Nr. 2 Zu Abschnitt II Arbeitszeit und zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 3 Feuerwehrdienstuntauglichkeit

Nr. 4 Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatzdienst


Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

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Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -

 

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte,
die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind.

 

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Zu Abschnitt II Arbeitszeit und zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

 

Nr. 2

(1) 1Die §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung.
2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
3§ 27 findet unbeschadet der Sätze 1 und 2 Anwendung.

 

(2) Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von

- 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und

- 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.

 

(3) 1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt,
für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht.
2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen.
3Die Feuerwehrzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

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Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Nr. 3 Feuerwehrdienstuntauglichkeit

 

[Derzeit nicht belegt]

 

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Nr. 4 Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatzdienst

 

(1) 1Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigen im Einsatzdienst endet auf schriftliches Verlangen
vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente zu dem Zeitpunkt,
zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr
in den gesetzlichen Ruhestand treten.
2Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu erklären.

 

(2) 1Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat,
erhalten für jedes volle Beschäftigungsjahr im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber
oder bei einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört,
eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
höchstens das 35-fache dieses Betrages.
2Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten.

 

(3) 1Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann,
wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichtete Versicherung
und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung
zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Ab-satz 1,
mindestens in Höhe von 30 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
multipliziert mit 35 nachweisen.
2Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger Tätigkeit im Einsatzdienst älter als 25 Jahre,
verringert sich die garantierte Ablaufleistung, auf die die Versicherung nach Satz 1 mindestens abzuschließen ist,
um 1/35 für jedes übersteigende Jahr.
3Von der Entrichtung der Beiträge kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage der/des Beschäftigten
abgesehen werden.

 

(4) 1Beschäftigte, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch im Einsatzdienst
beschäftigt sind, erhalten

(a) eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v. H., wenn sie am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben,

(b) eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v. H., wenn sie am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben,

(c) eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v. H., wenn sie am Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben,

(d) eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v. H., wenn sie am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben,

(d) eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v. H., wenn sie am Stichtag das 37. Lebensjahr vollendet haben,

des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6,
wenn sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1
mindestens 35 Jahre im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber,
der einem Mitgliedverband der VKA angehört, tätig waren.
2Bei einer kürzeren Beschäftigung im Einsatzdienst verringert sich die Übergangszahlung um 1/35 für jedes fehlende Jahr.
3In den Fällen der Buchstaben c bis e besteht der Anspruch auf Übergangszahlung nur dann,
wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung
und die Entrichtung der Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum voraussichtlichen Zeitpunkt
der Beendigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1
mindestens in Höhe der Differenz zu einer Übergangszahlung in Höhe von 100 v. H. nachweisen.

 

(5) 1Einem Antrag von Beschäftigten im Einsatzdienst auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit
nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.
2§ 5 Abs. 7 TV ATZ gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v. H. tritt.

 

(6) 1Im Tarifgebiet Ost findet abweichend von den Absätzen 2 bis 4 bis zum 31. Dezember 2009
die Nr. 5 SR 2x BAT-O weiterhin Anwendung.
2Ab dem 1. Januar 2010 findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung,
dass für die Altersgrenze nach Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e
die Vollendung des Lebensjahres am 1. Januar 2010 maßgebend ist.

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