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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V | Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 30 | Befristete Arbeitsverträge |
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind
nach Maßgabe des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes 2Für
Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung
finden gelten die in den Absätzen
2 bis 5 geregelten Besonderheiten;
(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem
Grund sind nur zulässig, 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor
Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen,
(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen
Grund gelten die ersten sechs Wochen 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit
ist nur zulässig, 2Nach
Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen, von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate, von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine
Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn,
4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu § 30
Absatz 5:
(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
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