T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 32 Führung auf Zeit
 

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden.

2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

  1. in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung
    bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,

  2. ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung
    bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.

3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber
können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.

4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten
mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber
ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind.

 

(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber,
kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition
bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden.

2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen
den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung

nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 im Bereich der VKA und

nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes ergebenden Tabellenentgelt,

zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags
zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe,
die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächst höheren Entgeltgruppe

nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 im Bereich der VKA und

nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes.

3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit;

der Zuschlag entfällt.

 

 

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