T V ö D |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt V | Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 31 | Führung auf Probe |
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis
2Innerhalb
dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung
3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen
sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben
Arbeitgeber, 2Der/Dem
Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei
Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen;
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