|   (1) 1Die 
		 leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen,die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
 2Zugleich sollen Motivation, 
		 Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
   (2) 1Ab 
		 dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.2Das Leistungsentgelt ist 
		 eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum 
		 Tabellenentgelt.
   (3) 1Ausgehend 
		 von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entsprichtbis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes
 das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
 - ab 1. Januar 2010     1,25 
		 v. H., - ab 1. Januar 2011     1,50 
		 v. H., - ab 1. Januar 2012     1,75 
		 v. H. und - ab 1. Januar 2013     2,00 
		 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahresaller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten 
		 des jeweiligen Arbeitgebers.
 2Das für das Leistungsentgelt 
		 zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu 
		 verwenden;
 es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung 
		 der Leistungsentgelte. 
   Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1: 
		 1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt
 (ohne Sozial-versicherungsbeiträge des Arbeitgebers
 und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge),
 die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen
 sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 
		 22) und bei Urlaub,
 so-weit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt 
		 worden sind;
 nicht einbezogen sind dagegen insbesondere
 Abfindungen,
 Aufwandsentschädigungen,
 Einmalzahlungen,
 Jahressonderzahlungen,
 Leistungsentgelte,
 Strukturausgleiche,
 unständige Entgeltbestandteile und
 Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
 2Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
   (4) 1Das 
		 Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgeltals Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt;
 das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig.
 2Die Leistungsprämie ist in 
		 der Regel eine einmalige Zahlung,
 die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt;
 sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.
 3Die Erfolgsprämie kann in 
		 Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg
 neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
 4Die Leistungszulage ist eine 
		 zeitlich befristete, widerrufliche,
 in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
 5Leistungsentgelte können 
		 auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden.
 6Leistungsentgelt muss grundsätzlich 
		 allen Beschäftigten zugänglich sein.
 7Für Teilzeitbeschäftigte 
		 kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.
   Protokollerklärungen zu Absatz 4: 
 1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig,
 dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, 
		 notwendig
 und deshalb beiderseits gewollt ist.
 2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf,
 rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu 
		 vereinbaren.
 3Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche 
		 Regelung zustande,
 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 
		 2008
 6 v. H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
 4Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um 
		 den Restbetrag des Gesamtvolumens.
 5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung 
		 entsprechend Satz 2 zustande kommt,
 gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls.
 6Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit 
		 dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007
 12 v. H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts 
		 ausgezahlt,
 insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 
		 3 Satz 1,
 wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande 
		 gekommen ist.
 2. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung
 der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.
   Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
  1.     1Die 
		 wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführungzu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
 2Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamtebene 
		 der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
 2.     1Soweit Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 
		 1 eine Tätigkeit ausüben,
 bei der sie nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O
 in Verbindung mit den Abschnitten IV und V der Verordnung über 
		 die
 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung)
 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 
		 8)
 nach dem 30. September 2005 eine Vollstreckungsdienstzulage hätten 
		 beanspruchen können,
 erhalten sie diejenigen Leistungen,
 die sie bei Fortgeltung des bis zum 30. September 2005 geltenden 
		 Rechts beanspruchen könnten,
 als Erfolgsprämie, die neben dem im übrigen nach § 18 zu-stehenden 
		 Leistungsentgelt zu zahlen ist.
 2Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien 
		 bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich.
   (5) 1Die 
		 Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das 
		 Vergleichenvon Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten 
		 Zielen
 oder über eine systematische Leistungsbewertung.
 2Zielvereinbarung ist eine 
		 freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft
 und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen
 über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung.
  3Leistungsbewertung ist die 
		 auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung
 der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig 
		 objektivierbaren Kriterien
 oder durch aufgabenbezogene Bewertung.
 
   (6) 1Das 
		 jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich 
		 vereinbart.2Die individuellen Leistungsziele 
		 von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen
 müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar 
		 sein.
 3Die Ausgestaltung geschieht 
		 durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung,
 in der insbesondere geregelt werden:
 - Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder 
		 erfolgsorientierten Entgelten, - zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen, - Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität 
		 und Effizienz,insbesondere für Mehrwertsteigerungen
    (z. 
		 B. Verbesserung- der Wirtschaftlichkeit,
 - der Dienstleistungsqualität,
 - der Kunden-/ Bürgerorientierung)
 - Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, 
		 der Methodensowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung
 und der aufgabenbezogenen Bewertung
 (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar),
 ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u. 
		 U. Zielerreichungsgrade,
 - Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen 
		 Änderungen von Geschäftsgrundlagen, - Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen, - Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung 
		 stehenden Finanzvolumens,ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte 
		 aus umgewidmetem Entgelt,
 - Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über 
		 Leistungsbewertungen.   Protokollerklärung zu Absatz 6: Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- 
		 oder Betriebsrat,
 hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung 
		 der Leistungsentgelte
 im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu 
		 Absatz 4 sicherzustellen,
 solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.
   (7) 1Bei 
		 der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen 
		 Systemswirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur 
		 Hälfte
 vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt 
		 werden.
 2Die betriebliche Kommission 
		 ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden 
		 zuständig,
 die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen.
 3Der Arbeitgeber entscheidet 
		 auf Vorschlag der betrieblichen Kommission,
 ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen 
		 wird.
 4Folgt der Arbeitgeber dem 
		 Vorschlag nicht, hat er seine Gründe dar-zulegen.
 5Notwendige Korrekturen des 
		 Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche 
		 Kommission.
 6Die Rechte 
		 der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. 
   (8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges 
		 Entgelt. 
   Protokollerklärungen zu § 18:
 1. 
		 1Eine Nichterfüllung der 
		 Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltsdarf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche 
		 Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung
 bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
 
 2. 
		 1Leistungsgeminderte dürfen 
		 nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen 
		 sollen angemessen berücksichtigt werden.
 
 3. 
		 Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen 
		 Systemeals auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende 
		 Regelungen.
 
 4. 
		 Die Beschäftigten in Sparkassen sind ausgenommen.
 5. 
		 Die landesbezirklichen Regelungenin Baden-Württemberg,
 in Nordrhein-Westfalen und
 im Saarland
 zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.
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