(1) 1Grundsätzlich
steht das Volumen des Leistungsentgelts den Beschäftigten jeder
Verwaltung,
für die im jeweiligen Einzelplan des Haushalts ein Kapitel ausgebracht
ist, zur Verfügung.
2Das Volumen entspricht dem
Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der
Beschäftigten,
das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten
Vomhundertsatzes ergibt.
3Weitere
Aufteilungen auf Teile der Verwaltung nach Satz 1 innerhalb der
Kapitel (Verwaltungsteile,
z.B. auf Behörden oder Dienststellen) erfolgen unter Beteiligung
der zuständigen Personalvertretungen
nach Maßgabe des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Protokollerklärung
zu Absatz 1:
Nr.
1:
Soweit kapitelübergreifend Planstellen und Stellen zur Verstärkung
herangezogen werden,
können durch Dienstvereinbarung die zur Verfügung stehenden Volumina
der betroffenen Verwaltungen festgelegt werden;
Pauschalierungen
(z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag)
sind dabei zulässig.
Nr.
2:
Absatz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte sonstiger Einrichtungen,
bei denen das Tarifrecht des Bundes zur Anwendung kommt.
Nr.
3:
Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden,
dass - zur vereinfachten Erfassung und Berechnung -
die weitere Aufteilung in pauschalierter Form
(z.B. nach Anzahl der Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag)
erfolgt.
(2) 1Für
die Ermittlung der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18
Abs. 2 Satz 1 TVöD)
wird jeweils der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember zu
Grunde gelegt.
2Das Gesamtvolumen nach Absatz
1 Satz 1 ist jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres zu ermitteln.
(3) 1Wird
das Gesamtvolumen der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils nicht
ausgeschöpft,
so erhöht sich das
betreffende Volumen im Folgejahr um die verbleibenden Restanteile.
2Überschreitungen
eines Volumens werden im Folgejahr auf das betreffende Volumen
angerechnet.
(4) 1Der
zuständigen Personalvertretung ist
das ermittelte Gesamtvolumen nach Absatz 1 (SOLL)
sowie das ausgezahlte Volumen (IST) mitzuteilen.
2Über- oder Unterschreitungen
sind auszuweisen und darzulegen.
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